Altlastenkataster: Auskunft
Beschreibung
Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Dies können sein: z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen und Betriebsflächen (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, kann eine Auskunft aus dem Altlastenkataster bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Hinweise für Schaumburg: Altlastenkataster: Auskunft
Die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Schaumburg führt auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters gemäß § 6 des niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) ein Verzeichnis über altlastverdächtige Flächen und Altlasten.
Nur die wenigsten im Verzeichnis markierten Flächen stellen tatsächlich Altlasten dar. So ist zum Beispiel eine Sandgrubenverfüllung mit sauberem Bauschutt zwar eine Altablagerung aber keine Altlast. Ebenso wird eine ehemalige Kohlenhandlung zunächst als Altstandort aufgenommen. Diese Flächen werden im Verzeichnis als altlastverdächtige Flächen erfasst.
Altlasten
Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altablagerungen
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind
Im Landkreis Schaumburg sind derzeit 211 Altablagerungen im Altlastenverzeichnis erfasst. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um alte Deponien, die von den früher selbstständigen Gemeinden vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972 als Schuttplätze und sogenannte "Bürgermeisterkippen" betrieben wurden.
Altstandorte
Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
Derzeit sind im Landkreis Schaumburg 562 Altstandorte im Altlastenverzeichnis erfasst. Die größte Gruppe bilden hierbei die ehemaligen Tankstellen und chemischen Reinigungen. Stark vertreten sind auch die Kohlen- und Heizölhandlungen. Eine weitere große Gruppe stellen die ehemaligen Betriebe des Möbelbaus und des Maschinenbaus dar.
Altlastenverdächtige Fläche
Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht
Im Altlastenverzeichnis sind mit Stand vom 31.12.2018 insgesamt 773 altlastenverdächtige Flächen und Altlasten erfasst. Im Kartendownload sind die Altablagerungen orange und die Altstandorte rot markiert.
Schädliche Bodenveränderungen
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Bodenschutz
Der Boden ist - trotz seiner mechanischen Stabilität und seiner großen Masse - ein verletzbares Teilsystem unserer Umwelt. Auf physikalische und stoffliche Belastungen reagiert er sehr sensibel. Böden nehmen daher eine Schlüsselstellung in unserem Leben ein. Sie bilden die Lebensgrundlage für Nahrungsmittel und Rohstoffe. Der Boden filtert Schadstoffe und speichert Grundwasser.
Boden stellt aber zugleich auch einen Produktionsfaktor für Nahrungsmittel und nachwachsende Rohstoffe dar. An jeden Quadratmeter werden die vielfältigsten Nutzungsansprüche gestellt - als Siedlungsraum, als Verkehrsträger, als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Rohstofflagerstätte und vieles mehr. Diese Ansprüche sind nicht immer mit seinen natürlichen Funktionen in Einklang zu bringen. Daher wurde der Schutz des Bodens mit Gesetz vom 17.03.1998 bundeseinheitlich geregelt.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) definiert den Bodenschutz in § 1:
„Zweck des Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.“
Zentrale Begriffe des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der dazu erlassenen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind die Schlagwörter „altlastverdächtige Flächen“, „Altlasten“ und „schädliche Bodenveränderung“.
Die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Schaumburg führt auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters gemäß § 6 des niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) ein Verzeichnis über altlastverdächtige Flächen und Altlasten.
Nur die wenigsten im Verzeichnis markierten Flächen stellen tatsächlich Altlasten dar. So ist zum Beispiel eine Sandgrubenverfüllung mit sauberem Bauschutt zwar eine Altablagerung aber keine Altlast. Ebenso wird eine ehemalige Kohlenhandlung zunächst als Altstandort aufgenommen. Diese Flächen werden im Verzeichnis als altlastverdächtige Flächen erfasst.
Altlasten
Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altablagerungen
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind
Im Landkreis Schaumburg sind derzeit 211 Altablagerungen im Altlastenverzeichnis erfasst. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um alte Deponien, die von den früher selbstständigen Gemeinden vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972 als Schuttplätze und sogenannte "Bürgermeisterkippen" betrieben wurden.
Altstandorte
Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
Derzeit sind im Landkreis Schaumburg 562 Altstandorte im Altlastenverzeichnis erfasst. Die größte Gruppe bilden hierbei die ehemaligen Tankstellen und chemischen Reinigungen. Stark vertreten sind auch die Kohlen- und Heizölhandlungen. Eine weitere große Gruppe stellen die ehemaligen Betriebe des Möbelbaus und des Maschinenbaus dar.
Altlastenverdächtige Fläche
Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht
Im Altlastenverzeichnis sind mit Stand vom 31.12.2018 insgesamt 773 altlastenverdächtige Flächen und Altlasten erfasst. Im Kartendownload sind die Altablagerungen orange und die Altstandorte rot markiert.
Schädliche Bodenveränderungen
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Bodenschutz
Der Boden ist - trotz seiner mechanischen Stabilität und seiner großen Masse - ein verletzbares Teilsystem unserer Umwelt. Auf physikalische und stoffliche Belastungen reagiert er sehr sensibel. Böden nehmen daher eine Schlüsselstellung in unserem Leben ein. Sie bilden die Lebensgrundlage für Nahrungsmittel und Rohstoffe. Der Boden filtert Schadstoffe und speichert Grundwasser.
Boden stellt aber zugleich auch einen Produktionsfaktor für Nahrungsmittel und nachwachsende Rohstoffe dar. An jeden Quadratmeter werden die vielfältigsten Nutzungsansprüche gestellt - als Siedlungsraum, als Verkehrsträger, als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Rohstofflagerstätte und vieles mehr. Diese Ansprüche sind nicht immer mit seinen natürlichen Funktionen in Einklang zu bringen. Daher wurde der Schutz des Bodens mit Gesetz vom 17.03.1998 bundeseinheitlich geregelt.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) definiert den Bodenschutz in § 1:
"Zweck des Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden."
Zentrale Begriffe des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der dazu erlassenen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind die Schlagwörter "altlastverdächtige Flächen", "Altlasten" und "schädliche Bodenveränderung".
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Amt für Kreisstraßen, Wasser- und Abfallwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Vereinbaren Sie darüber hinaus auch gerne einen individuellen Termin außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Müller
Herr Oetterer
erforderliche Unterlagen
- Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug)
- Vollmacht des Grundstückseigentümers
- Vollmacht oder Auftragskopie des Gerichtes oder der Behörde
- wenn vorhanden: Flurkartenauszug oder Lagekarte
- Angabe zur Gemarkung, Flur und Flurstück
- sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses
Rechtsgrundlage(n)
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG)
- Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
- Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Für die schriftliche Auskunft werden je nach Aufwand Gebühren erhoben. In der Regel werden Auskünfte schriftlich erteilt.
Telefonische oder mündliche Auskünfte sind kostenfrei.
Gebühr ab 5.0 EUR bis 500.0 EUR
Weitere Informationen
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2012