Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz
Beschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen für den Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Die Eingriffsregelung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes beinhaltet Regeln für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft.
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz liegt ein Eingriff vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird und diese Veränderung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn er alle Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsregelung gemäß bewältigt. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung können sein - in dieser Reihenfolge:
- Vermeidung von Beeinträchtigungen: Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf geachtet werden, dass seine Durchführung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt, als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z. B. verschoben oder verkleinert) ausgeführt werden kann, so dass geringere oder keine Beeinträchtigungen ausgelöst werden.
- Ausgleichsmaßnahmen: Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen. Dies ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können (Ausgleichsmaßnahmen). Die erheblichen Beeinträchtigungen können als ausgleichbar angesehen werden, wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig, d. h. in einem Zeitraum von höchstens 25 Jahren wiederhergestellt werden können. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht unbedingt an Ort und Stelle des Eingriffs ausgeführt werden, wohl aber in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein deutlich größeres Gebiet als die überbaute oder unmittelbar veränderte Grundfläche.
- Untersagung: Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, soweit bei der dann vorzunehmenden Abwägung Naturschutz und Landschaftspflege im Rang vorgehen. Die Abwägungsentscheidung lässt sich nur aus der Gesamtschau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Es gibt keine Belange, die von vornherein Vorrang genießen.
- Ersatzmaßnahmen: Werden Eingriffe trotz nicht ausgleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen, hat der Verursacher des Eingriffs die Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild, welche infolge des Eingriffs zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden, im vom Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen.
- Ersatzzahlungen können an die Stelle von Ersatzmaßnahmen treten, soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich, die für ihre Durchführung benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen zu beschaffen oder die Maßnahmen mit den Darstellungen der Landschaftsplanung nicht vereinbar sind. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Dauer und Schwere des Eingriffs. Sie beträgt höchstens 7 Prozent der Kosten für Planung und Ausführung des Eingriffsvorhabens einschließlich Grunderwerb. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahmen. Die Ersatzzahlung steht der zuständigen Stelle zu und ist für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden.
Hinweise für Wesermarsch: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Einriffsregelung)
Allgemeine Informationen
Die Zerstörung und Übernutzung von Natur und Landschaft können immer schwerwiegendere Folgen für die Menschen haben. Deshalb ist ein Ziel des Naturschutzes, die Natur und Landschaft insbesondere als Lebensgrundlage für den Menschen zu erhalten. Es wird die Wiederherstellung, der Erhalt und die nachhaltige Nutzung des Naturhaushaltes angestrebt.
- Eingriffsregelung - NLWKN
- §§13ff zum Bundesnaturschutzgesetz
- §§ 5ff Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
Allgemeine Informationen
Die Zerstörung und Übernutzung von Natur und Landschaft können immer schwerwiegendere Folgen für die Menschen haben. Deshalb ist ein Ziel des Naturschutzes, die Natur und Landschaft insbesondere als Lebensgrundlage für den Menschen zu erhalten. Es wird die Wiederherstellung, der Erhalt und die nachhaltige Nutzung des Naturhaushaltes angestrebt.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Hinweise für Wesermarsch: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Einriffsregelung)
Die Zuständigkeit für den Landkeis Wesermarsch liegt beim Fachdienst 68 - Umwelt in Brake.
Bitte wenden Sie sich an den/die zuständige Ansprechpartner/in.
Die Zuständigkeit für den Landkeis Wesermarsch liegt beim Fachdienst 68 - Umwelt in Brake.
Bitte wenden Sie sich an den/die zuständige Ansprechpartner/in.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 68 - Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr Mo - Do  14:00-15:30 Uhr und nach  Vereinbarung
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
- "Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen" - Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
- "Eingriffsregelungen nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz" - Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Hinweise für Wesermarsch: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Einriffsregelung)
Die Eingriffsregelung des Naturschutzrechtes beinhaltet daher Regeln für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft.
Gemäß Naturschutzrecht liegt ein Eingriff vor, wenn durch eine veränderte Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt wird. Ein Eingriff ist demnach nur zulässig, wenn alle Folgen gemäß der Eingriffsregelung bewältigt werden.
In folgender Reihenfolge muss die Eingriffsregelung abgearbeitet werden:
Vermeidung von Beeiträchtigungen:
Bei der Planung eines Vorhabens, das der Eingriffsregelung unterliegt, muss vorrangig darauf geachtet werden, dass das Vorhaben die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als nötig beeinträchtigt. Kann ein Vorhaben auch in anderer Art und Weise (Verschiebung, Verkleinerung etc.) ausgeführt werden, so dass die Beeinträchtigung verringert oder gar keine Beeinträchtigungen mehr auslöst werden, so ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, diese Beeinträchtigung zu unterlassen.
Ausgleichsmaßnahmen:
Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, sind diese auszugleichen. Ein Ausgleich(Kompensation) ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können. Wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig (innerhalb von 25 Jahre) wieder hergestellt sind, kann der Eingriff ebenfalls als ausgeglichen angesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen müssen immer im in Mitleidenschaft gezogen Raum durchgeführt werden, jedoch nicht zwingend an Ort und Stelle des Eingriffes.
Untersagung:
Unzulässig ist ein Eingriff dann, wenn die erwarteten Folgen eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes darstellen, welche nicht vermieden oder ausgeglichen werden können, soweit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen in Range vorgehen. Diese Abwägung lässt sich nur aus der Gesamtschau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Alle Belange sind gleichrangig zu behandeln.
Ersatzmaßnahmen:
Werden Eingriffe zugelassen, deren erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können, hat der Verursacher des Eingriffes die beeinträchtigten Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild möglichst in ähnlicher Art und Weise im selben Raum wieder herzustellen.
Ersatzzahlung:
Sind Ersatzmaßnahmen nicht möglich, Grundstücke in räumlicher Nähe nicht verfügbar oder die notwendigen Aufwendung unverhältnismäßig groß oder die Ausgleichsmaßnahme nicht mit der Landschaftsplanung vereinbar, kann Ersatzzahlung anstelle der Ersatzmaßnahmen geleistet werden. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach Art und Dauer des Eingriffs und beträgt höchstens 7% der Kosten für Planung und Durchführung des Eingriffes. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahme. Die zuständige Stelle erhält die Ersatzzahlung zur Verbesserung des Zustandes der Natur und Landschaft.
Die Eingriffsregelung des Naturschutzrechtes beinhaltet daher Regeln für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft.
Gemäß Naturschutzrecht liegt ein Eingriff vor, wenn durch eine veränderte Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt wird. Ein Eingriff ist demnach nur zulässig, wenn alle Folgen gemäß der Eingriffsregelung bewältigt werden.
In folgender Reihenfolge muss die Eingriffsregelung abgearbeitet werden:
Vermeidung von Beeiträchtigungen:
Bei der Planung eines Vorhabens, das der Eingriffsregelung unterliegt, muss vorrangig darauf geachtet werden, dass das Vorhaben die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als nötig beeinträchtigt. Kann ein Vorhaben auch in anderer Art und Weise (Verschiebung, Verkleinerung etc.) ausgeführt werden, so dass die Beeinträchtigung verringert oder gar keine Beeinträchtigungen mehr auslöst werden, so ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, diese Beeinträchtigung zu unterlassen.
Ausgleichsmaßnahmen:
Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, sind diese auszugleichen. Ein Ausgleich(Kompensation) ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können. Wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig (innerhalb von 25 Jahre) wieder hergestellt sind, kann der Eingriff ebenfalls als ausgeglichen angesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen müssen immer im in Mitleidenschaft gezogen Raum durchgeführt werden, jedoch nicht zwingend an Ort und Stelle des Eingriffes.
Untersagung:
Unzulässig ist ein Eingriff dann, wenn die erwarteten Folgen eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes darstellen, welche nicht vermieden oder ausgeglichen werden können, soweit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen in Range vorgehen. Diese Abwägung lässt sich nur aus der Gesamtschau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Alle Belange sind gleichrangig zu behandeln.
Ersatzmaßnahmen:
Werden Eingriffe zugelassen, deren erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können, hat der Verursacher des Eingriffes die beeinträchtigten Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild möglichst in ähnlicher Art und Weise im selben Raum wieder herzustellen.
Ersatzzahlung:
Sind Ersatzmaßnahmen nicht möglich, Grundstücke in räumlicher Nähe nicht verfügbar oder die notwendigen Aufwendung unverhältnismäßig groß oder die Ausgleichsmaßnahme nicht mit der Landschaftsplanung vereinbar, kann Ersatzzahlung anstelle der Ersatzmaßnahmen geleistet werden. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach Art und Dauer des Eingriffs und beträgt höchstens 7% der Kosten für Planung und Durchführung des Eingriffes. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahme. Die zuständige Stelle erhält die Ersatzzahlung zur Verbesserung des Zustandes der Natur und Landschaft.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2012
Hinweise für Wesermarsch: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Einriffsregelung)
Fachlich freigegeben durch Fachdienst 68 - Umwelt
Metainformation
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- Ursprungsportal: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Einriffsregelung) in Wesermarsch
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