Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

    Beschreibung

    Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Allgemeine Informationen


    Verwendungszweck:
    Wenn Sie ein Fahrzeug (mit eigener Antriebskraft) ins Ausland ausführen möchten, können Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen beantragen.
    Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich befristet, die Laufzeit bestimmen Sie selbst (i.d.R. genügt ein Monat, max. 1 Jahr möglich). Wegen der Berechnung der Versicherungsprämie sprechen Sie die Laufzeit am besten mit Ihrem Versicherungsvertreter ab.

    Das Ausfuhrkennzeichen bietet den Vorteil, dass die Zulassung zeitlich befristet ist, und Sie sich deshalb später nicht mehr um die Beendigung der Zulassung (Außerbetriebsetzung) in Deutschland kümmern müssen. Ausfuhrkennzeichen sind international anerkannt.



    Allgemeine Informationen


    Verwendungszweck:
    Wenn Sie ein Fahrzeug (mit eigener Antriebskraft) ins Ausland ausführen möchten, können Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen beantragen.
    Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich befristet, die Laufzeit bestimmen Sie selbst (i.d.R. genügt ein Monat, max. 1 Jahr möglich). Wegen der Berechnung der Versicherungsprämie sprechen Sie die Laufzeit am besten mit Ihrem Versicherungsvertreter ab.

    Das Ausfuhrkennzeichen bietet den Vorteil, dass die Zulassung zeitlich befristet ist, und Sie sich deshalb später nicht mehr um die Beendigung der Zulassung (Außerbetriebsetzung) in Deutschland kümmern müssen. Ausfuhrkennzeichen sind international anerkannt.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Für Ausfuhrkennzeichen gelten die Zuständigkeitsregelungen nach § 75 FZV. Der Standort des Fahrzeuges ist (im Gegensatz zum Kurzzeitkennzeichen) dabei nicht maßgeblich.

    Dies bedeutet, dass Antragsteller mit Wohn- oder Firmensitz in Deutschland sich an die für sie zuständige Zulassungsbehörde am Hauptwohn- oder Firmensitz wenden müssen.

    Ausgegeben werden Ausfuhrkennzeichen im Landkreis Friesland nur für Personen oder Firmen, die

    • ihren Hauptwohn- oder Firmensitz im Landkreis Friesland haben oder
    • die KEINEN Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben. Die Personalien sowie der ausländische Wohnsitz sind nachzuweisen. Außerdem muss in diesem Fall ein Empfangsbevollmächtigter (Person oder Firma) mit Hauptwohn- oder Firmensitz im Landkreis Friesland benannt werden, der sie vertritt und Schreiben von Behörden unverzüglich an den Halter des Fahrzeuges weiterleitet.

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Für Ausfuhrkennzeichen gelten die Zuständigkeitsregelungen nach § 75 FZV. Der Standort des Fahrzeuges ist (im Gegensatz zum Kurzzeitkennzeichen) dabei nicht maßgeblich.

    Dies bedeutet, dass Antragsteller mit Wohn- oder Firmensitz in Deutschland sich an die für sie zuständige Zulassungsbehörde am Hauptwohn- oder Firmensitz wenden müssen.

    Ausgegeben werden Ausfuhrkennzeichen im Landkreis Friesland nur für Personen oder Firmen, die

    • ihren Hauptwohn- oder Firmensitz im Landkreis Friesland haben oder
    • die KEINEN Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben. Die Personalien sowie der ausländische Wohnsitz sind nachzuweisen. Außerdem muss in diesem Fall ein Empfangsbevollmächtigter (Person oder Firma) mit Hauptwohn- oder Firmensitz im Landkreis Friesland benannt werden, der sie vertritt und Schreiben von Behörden unverzüglich an den Halter des Fahrzeuges weiterleitet.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bullhamm 13

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-8787

    E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel erreichen Sie unter: 04451/953-400

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass

    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge

    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)

    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
        • Nachweis der Steuerbefreiung
    • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
      • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:

    • Kfz-Kennzeichenschilder

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:

    • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)

    • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile

    Antrag auf Zulassung / Umschreibung (Zulassungsantrag incl.SEPA + Vollmacht)

    Zulassungsantrag herunterladen

    Info:

    Für die Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges genügt nur dieses eine Formular, denn es beinhaltet bereits:

    • das SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer --> Info
    • ggf. Zulassungsvollmacht
    • ggf. Einverständniserklärung für Minderjährige
    • Angabe zur Kennzeichenübernahme, -mitnahme oder Wunschkennzeichen
    • Angabe der eVB-Nr. usw.

    Durch die immer größere Komplexibilität des Kfz-Zulassungsrechtes benötigt die Zulassungsbehörde für die korrekte Bearbeitung Ihrer Zulassung / Umschreibung inzwischen zahlreiche Informationen.
    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist die Verwendung zwar nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen.
    Wenn Sie aber jemanden mit der Zulassung beauftragen (z.B. Händler, Zulassungsdienste), bitten wir, den Zulassungsantrag unbedingt zu verwenden! Darin können Sie hier alle für die Bearbeitung relevanten Informationen / Wünsche hinterlegen. So können zeitraubende Rückfragen oder Irrtümer vermieden werden. Unklare Anträge können leider nicht bearbeitet werden.

    Für die Bearbeitung sonstiger Vorgänge (Außerbetriebsetzung, techn. Änderungen, Namens und Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises, Abstemplung von Ersatzkennzeichen bei beschädigten Kennzeichen, Änderung des zugeteilten Kennzeichens, Änderung der Kennzeichenart usw. steht Ihnen ein universelles Formular auf dieser Seite zur Verfügung.

    > Erklärung Empfangsbevollmächtigter (nur bei Wohnsitz des Halters im Ausland)

    Hat der Antragsteller keinen KEINEN Wohn- oder Firmensitz in Deutschland, muss in diesem Fall ein Empfangsbevollmächtigter (Person oder Firma) mit Hauptwohn- oder Firmensitz im Landkreis Friesland benannt werden, der sie vertritt und Schreiben von Behörden unverzüglich an den Halter des Fahrzeuges im Ausland weiterleitet.

    erforderliche Unterlagen:

    • Die Personalien des Antragstellers sowie der ausländische Wohnsitz sind durch Ausweis/Pass nachzuweisen.
    • Personalausweis des Empfangsbevollmächtigten sowie eine entsprechende Erklärung

    > Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen

    Für Ausfuhrkennzeichen sind keine eVB verfügbar.
    Anstatt der eVB-Nr. erhalten Sie bei Ihrer Versicherung eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz), die Sie der Zulassungsstelle vorlegen müssen.

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden. 
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, für einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug und Personalausweis des Befugten. Die Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder der eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.) 

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Damit wäre die eVB nicht verwendbar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person sowie dessen Personalausweis

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen  Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt.  Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)

    Hinweise:
    Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).

    > HU-Prüfbericht

    Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)

    Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.

    Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.

    Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!

    Keine Vorlage erforderlich bei:
    Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
    Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
    oder
    für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde

    > Kennzeichenschilder

    Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:

    • Außerbetriebsetzungen
    • Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
    • Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
    • Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
    • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)

    Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...

    Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.

    Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile

    Antrag auf Zulassung / Umschreibung (Zulassungsantrag incl.SEPA + Vollmacht)

    Zulassungsantrag herunterladen

    Info:

    Für die Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges genügt nur dieses eine Formular, denn es beinhaltet bereits:

    • das SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer --> Info
    • ggf. Zulassungsvollmacht
    • ggf. Einverständniserklärung für Minderjährige
    • Angabe zur Kennzeichenübernahme, -mitnahme oder Wunschkennzeichen
    • Angabe der eVB-Nr. usw.

    Durch die immer größere Komplexibilität des Kfz-Zulassungsrechtes benötigt die Zulassungsbehörde für die korrekte Bearbeitung Ihrer Zulassung / Umschreibung inzwischen zahlreiche Informationen.
    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist die Verwendung zwar nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen.
    Wenn Sie aber jemanden mit der Zulassung beauftragen (z.B. Händler, Zulassungsdienste), bitten wir, den Zulassungsantrag unbedingt zu verwenden! Darin können Sie hier alle für die Bearbeitung relevanten Informationen / Wünsche hinterlegen. So können zeitraubende Rückfragen oder Irrtümer vermieden werden. Unklare Anträge können leider nicht bearbeitet werden.

    Für die Bearbeitung sonstiger Vorgänge (Außerbetriebsetzung, techn. Änderungen, Namens und Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises, Abstemplung von Ersatzkennzeichen bei beschädigten Kennzeichen, Änderung des zugeteilten Kennzeichens, Änderung der Kennzeichenart usw. steht Ihnen ein universelles Formular auf dieser Seite zur Verfügung.

    > Erklärung Empfangsbevollmächtigter (nur bei Wohnsitz des Halters im Ausland)

    Hat der Antragsteller keinen KEINEN Wohn- oder Firmensitz in Deutschland, muss in diesem Fall ein Empfangsbevollmächtigter (Person oder Firma) mit Hauptwohn- oder Firmensitz im Landkreis Friesland benannt werden, der sie vertritt und Schreiben von Behörden unverzüglich an den Halter des Fahrzeuges im Ausland weiterleitet.

    erforderliche Unterlagen:

    • Die Personalien des Antragstellers sowie der ausländische Wohnsitz sind durch Ausweis/Pass nachzuweisen.
    • Personalausweis des Empfangsbevollmächtigten sowie eine entsprechende Erklärung

    > Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen

    Für Ausfuhrkennzeichen sind keine eVB verfügbar.
    Anstatt der eVB-Nr. erhalten Sie bei Ihrer Versicherung eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz), die Sie der Zulassungsstelle vorlegen müssen.

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, für einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug und Personalausweis des Befugten. Die Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder der eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Damit wäre die eVB nicht verwendbar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person sowie dessen Personalausweis

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt. Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)

    Hinweise:
    Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).

    > HU-Prüfbericht

    Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)

    Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.

    Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.

    Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!

    Keine Vorlage erforderlich bei:
    Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
    Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
    oder
    für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde

    > Kennzeichenschilder

    Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:

    • Außerbetriebsetzungen
    • Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
    • Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
    • Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
    • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)

    Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...

    Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.

    Formulare

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    • § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • § 75 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zuständigkeiten)
    • § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • § 75 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zuständigkeiten)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Der Antrag ist persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

    Der Antrag ist persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    a) ohne Ausstellung eines zusätzlichen internationalen Zulassungsscheines

    34,60

    b) mit Ausstellung eines zusätzlichen internationalen Zulassungsscheines

    44,80

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    a) ohne Ausstellung eines zusätzlichen internationalen Zulassungsscheines

    34,60

    b) mit Ausstellung eines zusätzlichen internationalen Zulassungsscheines

    44,80

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    optional: Ausstellung eines internationalen Fahrzeugscheines
    Für das Ausfuhrkennzeichen wird Ihnen eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt, die innerhalb der EU und in vielen anderen Nicht-EU-Staaten anerkannt ist. Für andere Länder können wir Ihnen auf Wunsch zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein ("grüner Fahrzeugschein") ausstellen.
    Sollten Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein benötigen, geben Sie dies bitte beim Antrag mit an. Für die Ausstellung dieses internationalen Fahrzeugscheins kommen 10,20 € hinzu.

    Ausfuhrkennzeichen für ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung
    War das Fahrzeug bisher noch nicht in Deutschland, sondern im Ausland zugelassen, werden für das Ausfuhrkennzeichen die Zulassungscheinigungen I+II (Fahrzeugbrief und Schein) von der Zulassungsbehörde erstmalig ausgestellt. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:

    • Nachweis über eine EG-Typengenehmigung (Übereinstimmungserklärung des Fahrzeugherstellers; COC)
      oder
    • eine Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers (§ 20 Abs. 3a Muster 2 d StVZO) oder die bereits vom Hersteller ausgestellte Zulassungsbescheinigung-Teil II
    • Bei Fahrzeugen, für die kein Nachweis über eine Typengenehmigung besteht, (z.B. bei Einfuhr aus Nicht-EG-Staaten), ist zur Erteilung einer Einzel-Betriebserlaubnis ein Gutachten (Technische Prüfstelle) nach § 21 StVZO bzw. nach § 13 EG-FGV vorzulegen.

    Besuchen Sie auch das Eingangsportal der Zulassungsstelle. Hier finden Sie alle Infos auf einen Blick:

    • Termin buchen
    • Wunschkennzeichen reservieren
    • Infos zu Ihrem Anliegen
    • Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
    • Bring&Send-Service
    • Formulare  u.v.m.

             zum Eingangsportal der Zulassungsstelle -- >                                                                   

    optional: Ausstellung eines internationalen Fahrzeugscheines
    Für das Ausfuhrkennzeichen wird Ihnen eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt, die innerhalb der EU und in vielen anderen Nicht-EU-Staaten anerkannt ist. Für andere Länder können wir Ihnen auf Wunsch zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein ("grüner Fahrzeugschein") ausstellen.
    Sollten Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein benötigen, geben Sie dies bitte beim Antrag mit an. Für die Ausstellung dieses internationalen Fahrzeugscheins kommen 10,20 € hinzu.

    Ausfuhrkennzeichen für ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung
    War das Fahrzeug bisher noch nicht in Deutschland, sondern im Ausland zugelassen, werden für das Ausfuhrkennzeichen die Zulassungscheinigungen I+II (Fahrzeugbrief und Schein) von der Zulassungsbehörde erstmalig ausgestellt. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:

    • Nachweis über eine EG-Typengenehmigung (Übereinstimmungserklärung des Fahrzeugherstellers; COC)
      oder
    • eine Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers (§ 20 Abs. 3a Muster 2 d StVZO) oder die bereits vom Hersteller ausgestellte Zulassungsbescheinigung-Teil II
    • Bei Fahrzeugen, für die kein Nachweis über eine Typengenehmigung besteht, (z.B. bei Einfuhr aus Nicht-EG-Staaten), ist zur Erteilung einer Einzel-Betriebserlaubnis ein Gutachten (Technische Prüfstelle) nach § 21 StVZO bzw. nach § 13 EG-FGV vorzulegen.

    Besuchen Sie auch das Eingangsportal der Zulassungsstelle. Hier finden Sie alle Infos auf einen Blick:

    • Termin buchen
    • Wunschkennzeichen reservieren
    • Infos zu Ihrem Anliegen
    • Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
    • Bring&Send-Service
    • Formulare u.v.m.

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    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 31.01.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Kfz, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, eVB, Export Kennzeichen, überführen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, internationale Zulassung, Zollkennzeichen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)