Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

    Beschreibung

    Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.

    Hinweise für Verden: Ausfuhrkennzeichen

    Allgemeine Informationen

    Das Kennzeichen besteht aus der Landkreis-Kennung (VER), einer Ziffernkombination, einem Buchstaben und einem auf der rechten Seite rot hinterlegten Ablaufdatum.

    Wenn ein Fahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat überführt werden soll, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

    Durch eine gesetzliche Neuregelung (vom 01.07.2010) sind Ausfuhrkennzeichen vom ersten Tag an steuerpflichtig, mindestens die Steuer für einen Monat ist zu entrichten, auch wenn das Fahrzeug einen kürzeren Zeitraum zugelassen wurde.

    Welche Unterlagen sind mitzubringen?

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
      Der Original-HU-Bericht ist immer vorzulegen. Die bisher ausgeübte Praxis, dass Stempel in den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 bzw. Kopien von HU-Berichten akzeptiert werden, wird nicht mehr angewendet.
    • Nachweis der Halterdaten
      • bei natürlichen Personen (Privatpersonen):
        Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate); der Führerschein ist kein Ausweisdokument und wird nicht akzeptiert.
      • bei Zulassung für Minderjährige:
        Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten (PDF-Formular) und Ausweise beider Erziehungsberechtigten
      • bei juristischen Personen (z. B. Firmen):
        Handelsregister (bei Firmen), Vereinsregister (bei Vereinen)
    • Versicherungsbestätigung speziell für Ausfuhrkennzeichen (gelbe Versicherungsbestätigung)
    • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) (PDF-Formular)
    • ggf. Vollmacht, falls der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint (Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich vorzulegen) (PDF-Formular)
    • Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist

    Wenn der Fahrzeughalter keinen Wohnsitz bzw. Firmensitz in Deutschland hat, ist eine empfangsbevollmächtigte Person zu benennen. Die empfangsbevollmächtigte Person ist nicht haftungspflichtig, falls irgendwelche verkehrsrechtlichen Verstöße mit dem Fahrzeug erfolgen. Sie sollte lediglich die anfallende Post an den Fahrzeughalter weiterleiten. (PDF-Formular)

    Welche Gebühren fallen an?
    Die Grundgebühr beträgt 32,30 EUR. Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren für u. a. die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II, Gebühren für das Kraftfahrtbundesamt oder die Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Für Verden (Aller) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass

    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge

    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)

    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
        • Nachweis der Steuerbefreiung
    • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
      • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:

    • Kfz-Kennzeichenschilder

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:

    • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)

    • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

    Formulare

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2024

    Stichwörter

    internationale Zulassung, eVB, überführen, elektronische Versicherungsbestätigung, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen, Export Kennzeichen, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, Kfz, Zollkennzeichen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de