Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

    Beschreibung

    Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie ein Ausfuhrfuhrkennzeichen.

    Vor Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren. D.h. das Fahrzeug muss zwingend bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.

    Aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz geht hervor, dass ab dem 01.10.2010 auch die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen von einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer abhängig ist.

    Kann mangels geeigneter Bankverbindung und mangels Ermächtigung eines zahlungswilligen Dritten keine Einzugsermächtigung (für ein Konto innerhalb des SEPA-Raumes) erteilt werden, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor Zulassung/Umschreibung beim Hauptzollamt Bremen zu entrichten.

    Erst nach erfolgter Zahlung der Kfz-Steuer kann eine Zulassung erfolgen. Dazu müssen der Bareinzahlungsbeleg sowie der Kraftfahrzeugsteuerbescheid zusätzlich vorgelegt werden.



    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie ein Ausfuhrfuhrkennzeichen.

    Vor Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren. D.h. das Fahrzeug muss zwingend bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.

    Aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz geht hervor, dass ab dem 01.10.2010 auch die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen von einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer abhängig ist.

    Kann mangels geeigneter Bankverbindung und mangels Ermächtigung eines zahlungswilligen Dritten keine Einzugsermächtigung (für ein Konto innerhalb des SEPA-Raumes) erteilt werden, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor Zulassung/Umschreibung beim Hauptzollamt Bremen zu entrichten.

    Erst nach erfolgter Zahlung der Kfz-Steuer kann eine Zulassung erfolgen. Dazu müssen der Bareinzahlungsbeleg sowie der Kraftfahrzeugsteuerbescheid zusätzlich vorgelegt werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-2001

    Fax: 04791 930-2099

    E-Mail: zulassungsstelle@landkreis-osterholz.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass

    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge

    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)

    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
        • Nachweis der Steuerbefreiung
    • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
      • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:

    • Kfz-Kennzeichenschilder

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:

    • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)

    • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
    • bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt
    • ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich

    • Kfz-Kennzeichenschilder
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zusätzlich

    • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
    • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
    • bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt
    • ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich

    • Kfz-Kennzeichenschilder
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zusätzlich

    • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
    • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

    Formulare

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    • § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    • i.d.R. 34,60€
    • ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines
    • ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
    • i.d.R. 34,60€
    • ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines
    • ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.

    Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    • die Kosten bei den Schilderherstellern belaufen sich derzeit auf ca. 26 bis 30 € für einen Satz von 2 Pkw-Kennzeichen.
    • Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
    • die Kosten bei den Schilderherstellern belaufen sich derzeit auf ca. 26 bis 30 € für einen Satz von 2 Pkw-Kennzeichen.
    • Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 31.01.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Kfz, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, eVB, Export Kennzeichen, überführen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, internationale Zulassung, Zollkennzeichen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)