Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
Beschreibung
Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie ein Ausfuhrfuhrkennzeichen.
Vor Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren. D.h. das Fahrzeug muss zwingend bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz geht hervor, dass ab dem 01.10.2010 auch die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen von einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer abhängig ist.
Kann mangels geeigneter Bankverbindung und mangels Ermächtigung eines zahlungswilligen Dritten keine Einzugsermächtigung (für ein Konto innerhalb des SEPA-Raumes) erteilt werden, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor Zulassung/Umschreibung beim Hauptzollamt Bremen zu entrichten.
Erst nach erfolgter Zahlung der Kfz-Steuer kann eine Zulassung erfolgen. Dazu müssen der Bareinzahlungsbeleg sowie der Kraftfahrzeugsteuerbescheid zusätzlich vorgelegt werden.
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie ein Ausfuhrfuhrkennzeichen.
Vor Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren. D.h. das Fahrzeug muss zwingend bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz geht hervor, dass ab dem 01.10.2010 auch die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen von einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer abhängig ist.
Kann mangels geeigneter Bankverbindung und mangels Ermächtigung eines zahlungswilligen Dritten keine Einzugsermächtigung (für ein Konto innerhalb des SEPA-Raumes) erteilt werden, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor Zulassung/Umschreibung beim Hauptzollamt Bremen zu entrichten.
Erst nach erfolgter Zahlung der Kfz-Steuer kann eine Zulassung erfolgen. Dazu müssen der Bareinzahlungsbeleg sowie der Kraftfahrzeugsteuerbescheid zusätzlich vorgelegt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Sachgebiet Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
-
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass
-
Zulassungsbescheinigung Teil II
-
Zulassungsbescheinigung Teil I
-
Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
-
Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
- wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
- Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:
-
Kfz-Kennzeichenschilder
-
Zulassungsbescheinigung Teil I
bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:
-
Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
-
Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
- bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt
- ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Kfz-Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zusätzlich
- Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
- Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
- bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt
- ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Kfz-Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zusätzlich
- Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
- Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung
Formulare
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
- Vollmacht für die Kfz-ZulassungVollmacht für die Zulassung
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
- Vollmacht für die Kfz-ZulassungVollmacht für die Zulassung
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
- § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
- i.d.R. 34,60€
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
- i.d.R. 34,60€
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
Hinweise (Besonderheiten)
Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
- die Kosten bei den Schilderherstellern belaufen sich derzeit auf ca. 26 bis 30 € für einen Satz von 2 Pkw-Kennzeichen.
- Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
- die Kosten bei den Schilderherstellern belaufen sich derzeit auf ca. 26 bis 30 € für einen Satz von 2 Pkw-Kennzeichen.
- Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Kfz, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, eVB, Export Kennzeichen, überführen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, internationale Zulassung, Zollkennzeichen