Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

    Beschreibung

    Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)

    Allgemeine Informationen

    Möchten Sie ein Fahrzeug, das bislang in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, auf eigener Achse dauerhaft ins Ausland bringen?

    Dann sollten Sie ein Ausfuhrkennzeichen ("Exportkennzeichen" oder "Zollkennzeichen") beantragen. Es ist für einen von Ihnen zu bestimmenden Zeitraum gültig (mindestens zwei Tage, maximal jedoch so lange, wie von der Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, längstens ein Jahr).

    Das Ausfuhrkennzeichenschild hat schwarze Schrift auf weißem Grund und einen roten Balken am rechten Rand, auf dem verzeichnet ist, bis wann das Kennzeichen gültig ist. Die Zulassungsbehörde klebt eine rote Plakette auf das Schild.

    Beim Ausfuhrkennzeichen handelt es sich um eine Zulassung, daher wird der Haltereintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt. Liegen noch keine deutschen Fahrzeugpapiere vor, werden diese ausgefertigt.

    Das Fahrzeug muss nicht vorgeführt werden. Ausnahme: Import-Fahrzeuge, die hier ein Ausfuhrkennzeichen erhalten sollen, müssen vorgeführt werden, wenn sie in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle (Zulassungsbehörde, Prüforganisation) identifiziert wurden.



    Allgemeine Informationen

    Möchten Sie ein Fahrzeug, das bislang in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, auf eigener Achse dauerhaft ins Ausland bringen?

    Dann sollten Sie ein Ausfuhrkennzeichen ("Exportkennzeichen" oder "Zollkennzeichen") beantragen. Es ist für einen von Ihnen zu bestimmenden Zeitraum gültig (mindestens zwei Tage, maximal jedoch so lange, wie von der Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, längstens ein Jahr).

    Das Ausfuhrkennzeichenschild hat schwarze Schrift auf weißem Grund und einen roten Balken am rechten Rand, auf dem verzeichnet ist, bis wann das Kennzeichen gültig ist. Die Zulassungsbehörde klebt eine rote Plakette auf das Schild.

    Beim Ausfuhrkennzeichen handelt es sich um eine Zulassung, daher wird der Haltereintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt. Liegen noch keine deutschen Fahrzeugpapiere vor, werden diese ausgefertigt.

    Das Fahrzeug muss nicht vorgeführt werden. Ausnahme: Import-Fahrzeuge, die hier ein Ausfuhrkennzeichen erhalten sollen, müssen vorgeführt werden, wenn sie in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle (Zulassungsbehörde, Prüforganisation) identifiziert wurden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Winsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99833

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Seevetal-Hittfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reitbahn 6

    21218 Seevetal

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99832

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Buchholz i.d.N.

    Adresse

    Hausanschrift

    Innungsstraße 6

    21244 Buchholz i.d. Nordheide

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuch ist nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99831

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass

    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge

    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)

    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
        • Nachweis der Steuerbefreiung
    • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
      • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:

    • Kfz-Kennzeichenschilder

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:

    • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)

    • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)

    Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass / ausländischer Pass

    • Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland hat: Ausgefülltes Formular (Vollmacht) und Ausweis / Reisepass des Antragstellers und des Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Landkreis Harburg (im Original); 

      Bei Wohnsitz innerhalb der EU muss kein Empfangsbevollmächtigter benannt werden. 

    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (gelbe Karte) 

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief);

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht (oder lesbarer Stempelabdruck in der ZB I)

    • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)

    Hat das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), müssen Sie für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und II den Nachweis der Betriebserlaubnis erbringen mit folgenden Dokumenten:

    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder
    • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder 
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV oder DEKRA) zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis 

    zusätzlich vorzulegen bei Beantragung der Zulassung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Personalausweis / Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 

    Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass / ausländischer Pass

    • Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland hat: Ausgefülltes Formular (Vollmacht) und Ausweis / Reisepass des Antragstellers und des Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Landkreis Harburg (im Original);

      Bei Wohnsitz innerhalb der EU muss kein Empfangsbevollmächtigter benannt werden.

    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (gelbe Karte)

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief);

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht (oder lesbarer Stempelabdruck in der ZB I)

    • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)

    Hat das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), müssen Sie für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und II den Nachweis der Betriebserlaubnis erbringen mit folgenden Dokumenten:

    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder
    • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV oder DEKRA) zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis

    zusätzlich vorzulegen bei Beantragung der Zulassung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Personalausweis / Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass

    Formulare

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)

    Bitte beachten Sie die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens. Nach Ablauf der Gültigkeit (auf dem rechten Rand des Schildes und in den Fahrzeugpapieren verzeichnet) dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegen!

    Bitte beachten Sie die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens. Nach Ablauf der Gültigkeit (auf dem rechten Rand des Schildes und in den Fahrzeugpapieren verzeichnet) dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegen!

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)

    Die Gebühr beträgt mindestens 34,60 EUR.

    Wenn das Fahrzeug, das zugelassen werden soll, über alte Fahrzeugpapiere verfügt, wird eine zusätzliche Gebühr von 8,70 EUR für den Umtausch fällig. Muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug hat bereits neue Papiere) ersetzt werden, weil sie vollgeschrieben ist, wird eine Gebühr von 13,80 EUR zusätztlich fällig.

    Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.



    Der auf Wunsch zusätzlich erhältliche Internationale Zulassungsschein kostet 11,20 EUR.

    Die Gebühr beträgt mindestens 34,60 EUR.

    Wenn das Fahrzeug, das zugelassen werden soll, über alte Fahrzeugpapiere verfügt, wird eine zusätzliche Gebühr von 8,70 EUR für den Umtausch fällig. Muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug hat bereits neue Papiere) ersetzt werden, weil sie vollgeschrieben ist, wird eine Gebühr von 13,80 EUR zusätztlich fällig.

    Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.



    Der auf Wunsch zusätzlich erhältliche Internationale Zulassungsschein kostet 11,20 EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)

    Seit 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.

    Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.

    Seit 01.02.2014 können auch ausländische Konten des SEPA-Zahlungsraumes akzeptiert werden.

    Möchten Sie die Kraftfahrzeugsteuer für das Ausfuhrkennzeichen bar einzahlen, wenden Sie sich bitte an das Hauptzollamt Hannover (Kontakt und Öffnungszeiten siehe unten).



    Auf Wunsch kann bei der Zulassung ein Internationaler Zulassungsschein nach dem Internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926 ausgefertigt werden. Wichtige Zulassungsdaten sind in verschiedenen Sprachen aufgeführt. Der Internationale Zulassungsschein ist für die Ausfuhr von Fahrzeugen in die meisten Nicht-EU-Mitgliedsstaaten empfehlenswert, jedoch nicht vorgeschrieben.

    Die zusätzliche Gebühr für den Internationalen zulassungsschein beträgt 11,20 EUR.

    Beachten Sie bitte auch folgendes:

    Es ist eine Versicherungsbestätigung für den Gesamtzeitraum vorzulegen. Mehrere Versicherungsbestätigungen (z. B. drei Versicherungsbestätigungen je einen Monat für ein drei Monate gültiges Ausfuhrkennzeichen) werden nicht anerkannt!

    Seit 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.

    Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.

    Seit 01.02.2014 können auch ausländische Konten des SEPA-Zahlungsraumes akzeptiert werden.

    Möchten Sie die Kraftfahrzeugsteuer für das Ausfuhrkennzeichen bar einzahlen, wenden Sie sich bitte an das Hauptzollamt Hannover (Kontakt und Öffnungszeiten siehe unten).



    Auf Wunsch kann bei der Zulassung ein Internationaler Zulassungsschein nach dem Internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926 ausgefertigt werden. Wichtige Zulassungsdaten sind in verschiedenen Sprachen aufgeführt. Der Internationale Zulassungsschein ist für die Ausfuhr von Fahrzeugen in die meisten Nicht-EU-Mitgliedsstaaten empfehlenswert, jedoch nicht vorgeschrieben.

    Die zusätzliche Gebühr für den Internationalen zulassungsschein beträgt 11,20 EUR.

    Beachten Sie bitte auch folgendes:

    Es ist eine Versicherungsbestätigung für den Gesamtzeitraum vorzulegen. Mehrere Versicherungsbestätigungen (z. B. drei Versicherungsbestätigungen je einen Monat für ein drei Monate gültiges Ausfuhrkennzeichen) werden nicht anerkannt!

    Weitere Informationen

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 31.01.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Kfz, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, eVB, Export Kennzeichen, überführen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, internationale Zulassung, Zollkennzeichen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)