Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

    Beschreibung

    Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Landkreis Celle - Straßenverkehrsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Speicherstraße 2

    29221 Celle

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle - Einfahrt Trift - 26
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle - Einfahrt Trift - 26
      Anzahl: 30  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Speicherstraße 2 - (Eingang C) - links neben der Zulassungsstelle
      Anzahl: 40  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Postfachadresse

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 916-1501

    Fax: 05141 916-1599

    E-Mail: ea@lkcelle.de

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse Celle

    Empfänger: Kreiskasse Celle

    IBAN: DE44 2575 0001 0000 0034 00

    BIC: NOLADE21CEL

    Bankinstitut: Sparkasse Celle

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass

    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge

    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)

    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
        • Nachweis der Steuerbefreiung
    • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
      • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:

    • Kfz-Kennzeichenschilder

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:

    • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)

    • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

    Formulare

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2024

    Stichwörter

    Export Kennzeichen, Kfz, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen, internationale Zulassung, Zollkennzeichen, überführen, elektronische Versicherungsbestätigung, eVB, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English