Ausbildungsförderung Bewilligung für Studierende
Beschreibung
Studierende erhalten bei nachgewiesenem Bedarf ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, Förderung in Form eines Zuschusses (50 %) und eines zinslosen Staatsdarlehens (50 %).
Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Das zinslose Staatsdarlehen wird später in niedrigen Raten zurückgezahlt, wobei niemand, egal wie hoch die Ausbildungsförderung insgesamt war, mehr als 10.000 Euro Staatsdarlehen zurückzahlen muss.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen des Studierenden und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der sog. Bedarf). Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe u. a. auch von der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend) abhängig ist. Für Auszubildende mit Kindern unter zehn Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.
Eine exakte Aussage darüber, ob eine Förderung nach dem BAföG zu erwarten ist und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch die zuständige Stelle erfolgen.
Bei Verzögerung der Aufnahme oder der Durchführung des Studiums sowie dem Wechsel von Studiengängen sollte unbedingt die zuständige Stelle konsultiert werden.
Die Ausbildung an Berufsakademien kann in Niedersachsen nicht gefördert werden.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Stellen.
Informationen zum BAföG vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
Hinweise für Verden: BAföG - Ausbildungsförderung
Ziel des BAföG ist es, die schulische Ausbildung junger Menschen wirtschaftlich zu sichern. Ob eine Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, hängt davon ab, ob
- die Ausbildung förderungsfähig ist,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden und
- der Bedarf während der Ausbildung durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen der/des Auszubildenden sowie durch das Einkommen von Ehegatten und Eltern gedeckt werden kann.
Gefördert werden folgende Ausbildungen:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen (z. B. Gymnasien) sowie Berufsfachschulen einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10,
- Fach- und Fachoberschulklassen ab Jahrgangsstufe 11,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen,
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen,
- Abendgymnasien und Kollegs,
- Höhere Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen
Schülerinnen bzw. Schüler in den Schulformen 1 - 2 werden nur gefördert, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen und eine gleichartige Schule von der elterlichen Wohnung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist. Die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit können Sie bei der BAföG-Stelle erfahren..
Antragstellung:
Ausbildungsförderungsleistungen erhalten Sie nur auf Antrag. Wo BAföG-Leistungen beantragt werden können, richtet sich nach der Schulform:
- Für die Ausbildungsformen Nr. 1 - 5 sind, soweit die Eltern ihren Wohnsitz im Landkreis Verden haben, die Anträge an den Landkreis zu richten.
- Für die Ausbildungsformen Nr. 6 sind die Anträge an die BAföG-Ämter am Ort des ständigen Wohnsitzes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu richten.
- Für die Ausbildungsformen Nr. 7 und 8 sind die Anträge an die BAföG-Ämter am Ort der Ausbildungsstätte zu richten.
- Für die Ausbildungsform Nr. 9 sind die Anträge an die Studentenwerke bei den Ausbildungsstätten zu richten.
Die formgerechten Antragsunterlagen erhalten Sie beim Landkreis. Sie können diese auch nachstehend bei den Formularen abrufen.
Sie können den Antrag auch in elektronischer Form per DE-Mail an folgende Adresse senden: ausbildungsfoerderung@landkreis-verden.de-mail.de
Ebenso können Sie den Antrag auch online stellen. Weitere Informationen und Voraussetzungen zur Onlineantragstellung erhalten Sie hier.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen gibt der Flyer "Das Bundesausbildungsgesetz (BAföG)", herausgegeben vom Landkreis Verden, den Sie nachstehend aufrufen können.
Für weitere Fragen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Terminabsprachen:
Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Besuchszeiten:
Di., Do. und Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Do. 14.00 - 16.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit:
täglich von 08.00 – 12.00 Uhr
Ziel des BAföG ist es, die schulische Ausbildung junger Menschen wirtschaftlich zu sichern. Ob eine Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, hängt davon ab, ob
- die Ausbildung förderungsfähig ist,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden und
- der Bedarf während der Ausbildung durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen der/des Auszubildenden sowie durch das Einkommen von Ehegatten und Eltern gedeckt werden kann.
Gefördert werden folgende Ausbildungen:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen (z. B. Gymnasien) sowie Berufsfachschulen einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10,
- Fach- und Fachoberschulklassen ab Jahrgangsstufe 11,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen,
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen,
- Abendgymnasien und Kollegs,
- Höhere Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen
Schülerinnen bzw. Schüler in den Schulformen 1 - 2 werden nur gefördert, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen und eine gleichartige Schule von der elterlichen Wohnung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist. Die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit können Sie bei der BAföG-Stelle erfahren..
Antragstellung:
Ausbildungsförderungsleistungen erhalten Sie nur auf Antrag. Wo BAföG-Leistungen beantragt werden können, richtet sich nach der Schulform:
- Für die Ausbildungsformen Nr. 1 - 5 sind, soweit die Eltern ihren Wohnsitz im Landkreis Verden haben, die Anträge an den Landkreis zu richten.
- Für die Ausbildungsformen Nr. 6 sind die Anträge an die BAföG-Ämter am Ort des ständigen Wohnsitzes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu richten.
- Für die Ausbildungsformen Nr. 7 und 8 sind die Anträge an die BAföG-Ämter am Ort der Ausbildungsstätte zu richten.
- Für die Ausbildungsform Nr. 9 sind die Anträge an die Studentenwerke bei den Ausbildungsstätten zu richten.
Die formgerechten Antragsunterlagen erhalten Sie beim Landkreis. Sie können diese auch nachstehend bei den Formularen abrufen.
Sie können den Antrag auch in elektronischer Form per DE-Mail an folgende Adresse senden: ausbildungsfoerderung@landkreis-verden.de-mail.de
Ebenso können Sie den Antrag auch online stellen. Weitere Informationen und Voraussetzungen zur Onlineantragstellung erhalten Sie hier.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen gibt der Flyer "Das Bundesausbildungsgesetz (BAföG)", herausgegeben vom Landkreis Verden, den Sie nachstehend aufrufen können.
Für weitere Fragen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Terminabsprachen:
Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Besuchszeiten:
Di., Do. und Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Do. 14.00 - 16.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit:
täglich von 08.00 - 12.00 Uhr
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Studentenwerken der Hochschule, an welcher der Studierende immatrikuliert ist.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare
- Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
- diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen
Über die erforderlichen Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.
Formulare
Die erforderlichen Formblätter sind bei der zuständigen Stelle erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ausdruckbar vor.
Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an die zuständige Stelle schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.
Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an die zuständige Stelle gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.
Hinweise für Verden: BAföG - Ausbildungsförderung
Voraussetzungen
- Besuch einer der folgenden Ausbildungsstätten:
- Universität/Fachhochschule
- Hochschule für angewandte Wissenschaften
- Musik- und Kunsthochschule
- Pädagogische Hochschule
- Duale Hochschule
- Akademie
- deutsche Staatsangehörigkeit
- ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
- eine besondere Eignung oder Begabung wird nicht gefordert
Ihre Leistung muss erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen. Dazu müssen Sie, um eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester zu erhalten, den für die Ausbildung üblichen Leistungsstand nachweisen. - Höchstalter bei Beginn der Ausbildung/des Studiums 29 Jahre, bei einem Masterstudium 34 Jahre.
Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben oder die bei Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren bzw. 35 Jahren ein eigenes Kind unter zehn Jahren erziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren
Verfahrensablauf
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung (Bewilligungsbescheid). Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Hinweis: Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Sie benötigen diesen als Nachweis z.B. für einen Antrag auf Wohngeld.
Fristen
Den Erstantrag sollten Sie stellen, sobald die Zusage der Hochschule für den gewünschten Studienplatz vorliegt.
Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.
Sie müssen BAföG normalerweise jedes Jahr neu beantragen.eEinen Antrag auf Weiterbewilligung sollten Sie möglichst ca. zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages stellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 - 20 Uhr zu erreichen.
Weitere Informationen
Hinweise für Verden: BAföG - Ausbildungsförderung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 18.09.2018
Stichwörter
Studentenwerk, Online Bewerbung, Sozialleistung, Bafög, BaFög, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Ausbildungsbeihilfe, Ausbildung, Bewerbung, Ausbildungsförderung für Studierende, Studentenbafög, Ausbildungsplatz