Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für Asylberechtigte

    Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung

    Beschreibung

    In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention).


    Wer das Recht auf Anerkennung in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

    Hinweise für Osterholz: Asyl

    Allgemeine Informationen

    Ausländische Staatsangehörige genießen in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor staatlicher, politischer und religiöser Verfolgung in ihrem Heimatland. Dieser Umstand wird in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Asylverfahrens rechtlich geprüft.

    Die Aufenthaltsgestattung ist das gesetzliche Aufenthaltsrecht für Asylbewerber während des Asylverfahrens. Sie entsteht kraft Gesetzes mit der ersten Asylantragsstellung in Deutschland. Ist der Asylantrag erfolgreich, erlischt sie mit Rechtskraft der Anerkennung als Asylberechtigter. Bei Ablehnung des Asylantrages erlischt sie mit Ablauf der Ausreisefrist. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt auf das Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde. Für Asylbewerber im Landkreis Osterholz wird der Aufenthalt auf das Gebiet des Landkreises und das Gebiet der Stadt Bremen beschränkt.

    Vor dem Verlassen dieses Bereichs der räumlichen Beschränkung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde (Landkreis) beantragt werden.



    Allgemeine Informationen

    Ausländische Staatsangehörige genießen in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor staatlicher, politischer und religiöser Verfolgung in ihrem Heimatland. Dieser Umstand wird in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Asylverfahrens rechtlich geprüft.

    Die Aufenthaltsgestattung ist das gesetzliche Aufenthaltsrecht für Asylbewerber während des Asylverfahrens. Sie entsteht kraft Gesetzes mit der ersten Asylantragsstellung in Deutschland. Ist der Asylantrag erfolgreich, erlischt sie mit Rechtskraft der Anerkennung als Asylberechtigter. Bei Ablehnung des Asylantrages erlischt sie mit Ablauf der Ausreisefrist. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt auf das Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde. Für Asylbewerber im Landkreis Osterholz wird der Aufenthalt auf das Gebiet des Landkreises und das Gebiet der Stadt Bremen beschränkt.

    Vor dem Verlassen dieses Bereichs der räumlichen Beschränkung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde (Landkreis) beantragt werden.



    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.

    Niedersachsen unterhält eine Erstaufnahmeeinrichtung - die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - mit Standorten in Braunschweig, Bramsche, Friedland, Oldenburg und Osnabrück.

    Hinweise für Osterholz: Asyl

    Die Ausländerbehörde ist lediglich für daraus folgende aufenthaltsrechtliche Fragen zuständig.

    Die Ausländerbehörde ist lediglich für daraus folgende aufenthaltsrechtliche Fragen zuständig.

    Ansprechpartner

    Außenstelle M B 8 - Dépendance Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Klostermark 70-80

    26135 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 2060-0

    Fax: 0441 2060-299

    E-Mail: FRI-Posteingang@bamf.bund.de

    Stichwörter

    Asyl

    Version

    Technisch erstellt am 20.12.2010 (von: Frank Plaue)

    Technisch geändert am 02.10.2015 (von: Brendgen, Elke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle M B 9 - Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Boeselagerstraße 4

    38108 Braunschweig

    Gebäude U 3

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 3545-0

    Fax: 0531 3545-199

    E-Mail: BRA-Posteingang@bamf.bund.de

    Stichwörter

    Asyl

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    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle M B 10 - Bramsche

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Rehagen 12

    49565 Bramsche

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0521 9316-490

    Fax: 05461 9455-848

    E-Mail: BRS-Posteingang@bamf.bund.de

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    Asyl

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    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle M B 8 - Friedland

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimkehrerstraße 16

    37133 Friedland

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0911 943-8753

    Fax: 05504 949-9317

    E-Mail: FRI-Posteingang@bamf.bund.de

    Stichwörter

    Asyl

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    erforderliche Unterlagen

    • Sämtliche vorhandenen Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensgang belegen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Meldet sich eine Asylsuchende/ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Land obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern sich eine Ausländerin/ein Ausländer erst im Inland als asylsuchende Person zu erkennen gibt, wird sie oder er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.

    Asylbewerberinnen und Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt.

    Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung der Asylbewerberin/des Asylbewerbers nach § 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Bedienstete der zuständigen Stelle. Dazu muss die Asylbewerberin/der Asylbewerber persönlich erscheinen und die Verfolgungsgründe darlegen. Danach fällt eine Entscheidung über den Asylantrag. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal.

    Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird der Asylbewerberin/dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 01.10.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Asylverfahren, Asylberechtigte, Flüchtling, Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung, Asylantrag, Asylbewerber

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)