• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Approbation als Apotheker Erteilung

Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen

Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Apothekers ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.

Beschreibung

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker stellen. Mit Erteilung der Approbation als Apotheker sind Sie berechtigt, den Apothekerberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Apothekerkammer Niedersachsen

- Landesprüfungsamt -

30163 Hannover

Ansprechpartner

Apothekerkammer Niedersachsen

Adresse

Postanschrift

Postfach 11 09 52

30103 Hannover

Hausanschrift

An der Markuskirche 4

30163 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 390-990

Fax: 0511 390-99-36

E-Mail: info@apothekerkammer-nds.de

Version

Technisch erstellt am 31.03.2010

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
  • Das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Die Approbation als Apotheker wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

  • Die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden haben.
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
  • Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
  • Nach positivem Abschluss wird Ihnen eine Approbationsurkunde gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder zugestellt.

Fristen

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gebühr 176.0 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 19.09.2024

Version

Technisch erstellt am 21.05.2007

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Apotheker, Apothekerin, Pharmazie

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024