Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Beschreibung

    Ab 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stelle anzumelden.

    Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.

    Zudem sind auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

    Hinweise für Diepholz: Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Wenn Sie innerhalb Deutschlands mehrere Wohnungen haben und auch bewohnen, so kann nur eine Wohnung Ihre Hauptwohnung sein, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen. Grundsätzlich ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Dies richtet sich zunächst nach der zeitlichen Nutzung eines Kalenderjahres. Neben der Dauer des Aufenthalts in der jeweiligen Wohnung können noch andere Kriterien zur Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnung herangezogen werden. Diese, als "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen" bezeichneten Merkmale richten sich z.B. nach dem Familienstand, der Arbeitsstelle und den sonstigen Lebensbeziehungen Sofern Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt lebend, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie die Hauptwohnung ist. Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung, in welcher der Erziehungsberechtigte / die Erziehungsberechtigten wohnen.

    Unverheiratete Studenten, die am Hochschulort eine Wohnung haben, jedoch jedes Wochenende und auch in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehren haben ihre zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung bei den Eltern. Somit ist die Wohnung / das Zimmer am Studienort nur die Nebenwohnung. Sollte der Aufenthalt bei den Eltern jedoch nicht so häufig sein, so muss die Meldebehörde im Einzelfall prüfen, welche Wohnung zeitlich vorwiegend benutzt wird. Neben dem zeitlichen Faktor (Dauer des Aufenthalts) wird auch hier der "Schwerpunkt der Lebensbeziehung" einbezogen.

    Ob bei einem Wegzug ins Ausland in Deutschland weiterhin eine Meldepflicht besteht, hängt davon ab, ob Sie eine Wohnung innerhalb Deutschlands weiterhin mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnung und Schlafen benutzen. Diese Wohnung ist dann jedoch keine Nebenwohnung (auch wenn Sie diese als solche betrachten), sondern ist Ihre alleinige Wohnung in Deutschland.

    Zuständigkeit: Wenn sich der Nebenwohnsitz in Diepholz befindet, ist der Bürgerservice der Stadt Diepholz für Sie zuständig.

    Für die übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz müssen Sie sich an die jeweilige Stadt oder Gemeinde wenden.

    Fristen: Die Nebenwohnsitzanmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bezug der Nebenwohnung erfolgen. Eine Anmeldung in die Zukunft ist nicht möglich.

    Gebühren: Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an. Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von 2 Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Unterlagen:

    • Ihren Personalausweis sowie die Ausweisdokumente aller anzumeldenden Familienmitglieder
    • Sofern vorhanden, Ihren Reisepass bzw. die Reisepässe der anzumeldenden Familienmitglieder
    • Eine Wohnungsgeberbestätigung, womit der "Überlasser", in der Regel der Vermieter der Wohnung, den Einzug aller Familienmitglieder bestätigt. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend (Formular siehe Downloadbereich unten)
    • Bei Personen die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

    Wohnungsgeberbestätigung: Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung mit der vorgeschriebenen Wohnungsgeberbestätigung zu bestätigen. Wir bitten davon abzusehen, die Bestätigung vorab an den Bürgerservice zu senden.  Die Vorlage des Mietvertrages genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. (Weitere Informationen finden Sie hier

    Hinweise:

    • Bei Anmeldungen von gemeinsam zuziehenden Familien mit minderjährigen Kindern reicht es aus, wenn ein Elternteil die Anmeldung vornimmt. Dies gilt nur, wenn die Eltern verheiratet sind und es sich nicht um eine Anmeldung aus dem Ausland handelt.
    • Für die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss die Person sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht.
    • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten.
    • Wer im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für nicht länger als 3 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 3 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in die Sie gezogen sind.

    Ansprechpartner

    Stadt Diepholz - Abteilung Zentraler Bürger-Service

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 1

    49356 Diepholz

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Mi.: 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung
    • Folgende Daten bzw. Unterlagen werden zusätzlich benötigt bei:
      • aus dem Ausland zugezogenen Personen:
        • die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
      • betreuten Personen:
        • schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
      • Personen, die nicht  selbst erscheinen können:
        • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von 2 Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Bemerkungen

    Hinweise für Diepholz: Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Seevetal

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    anmelden, Umzug, Wohnungsbezug

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de