Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
Beschreibung
Ab 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stelle anzumelden.
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Zudem sind auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in die Sie gezogen sind.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung
- Folgende Daten bzw. Unterlagen werden zusätzlich benötigt bei:
- aus dem Ausland zugezogenen Personen:
- die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- betreuten Personen:
- schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Personen, die nicht selbst erscheinen können:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
- aus dem Ausland zugezogenen Personen:
Hinweise für Laatzen: Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
- Ausweisdokumente, ggf. elektronische Aufenthaltstitel oder Passersatzpapiere
- Wohnungsgeberbestätigung
- ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bzw. Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Ihres Kindes
- für aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- für betreute Personen: Betreuerausweis und Ausweisdokument der Betreuerin/des Betreuers
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument des Vollmachtnehmers
- Ausweisdokumente, ggf. elektronische Aufenthaltstitel oder Passersatzpapiere
- Wohnungsgeberbestätigung
- ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bzw. Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Ihres Kindes
- für aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- für betreute Personen: Betreuerausweis und Ausweisdokument der Betreuerin/des Betreuers
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument des Vollmachtnehmers
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Laatzen: Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
Für die Anmeldung müssen Sie persönlich zu uns kommen. Bei Anmeldungen von gemeinsam zuziehenden Familien mit minderjährigen Kindern reicht es aus, wenn ein Elternteil die Anmeldung vornimmt. Dies gilt nur, wenn die Eltern verheiratet sind.
Für die Anmeldung müssen Sie persönlich zu uns kommen. Bei Anmeldungen von gemeinsam zuziehenden Familien mit minderjährigen Kindern reicht es aus, wenn ein Elternteil die Anmeldung vornimmt. Dies gilt nur, wenn die Eltern verheiratet sind.
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von 2 Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Laatzen: Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
Für die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss diejenige Person sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht.
Wenn minderjährige Kinder oder Sorgeberechtigte künftig nicht mehr für eine gemeinsame Wohnung gemeldet sind oder wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten verlegt werden soll, ist das Einverständnis des nicht-mitziehenden Sorgeberechtigten vorab nachzuweisen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. Die Geburt wird der Meldebehörde durch die Standesämter mitgeteilt, die Anmeldung erfolgt bei der Hauptwohnung der Eltern.
Keine Meldepflicht besteht in folgenden Fällen:
- Sie sind für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und beziehen eine weitere Wohnung für nicht länger als sechs Monate.
- Sie wohnen sonst im Ausland und beziehen eine Wohnung für nicht länger als drei Monate.
Für die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss diejenige Person sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht.
Wenn minderjährige Kinder oder Sorgeberechtigte künftig nicht mehr für eine gemeinsame Wohnung gemeldet sind oder wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten verlegt werden soll, ist das Einverständnis des nicht-mitziehenden Sorgeberechtigten vorab nachzuweisen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. Die Geburt wird der Meldebehörde durch die Standesämter mitgeteilt, die Anmeldung erfolgt bei der Hauptwohnung der Eltern.
Keine Meldepflicht besteht in folgenden Fällen:
- Sie sind für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und beziehen eine weitere Wohnung für nicht länger als sechs Monate.
- Sie wohnen sonst im Ausland und beziehen eine Wohnung für nicht länger als drei Monate.
Weitere Informationen
Hinweise für Laatzen: Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Seevetal
Stichwörter
Wohnungsbezug, Umzug, anmelden