Anliegerbescheinigung Ausstellung

    Anliegerbescheinigung Ausstellung

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Grundstück erwerben wollen, verschaffen Sie sich mit einer Anliegerbescheinigung eine größere finanzielle Planungssicherheit.

    Dabei kommen folgende Abgaben bzw. Beiträge in Betracht:

    • Erschließungsbeiträge (§§ 124 ff. Baugesetzbuch (BauGB)), Straßenausbaubeiträge (§ 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG))
    • Naturschutzrechtliche Kostenerstattungsbeträge (§ 135 a BauGB)
    • Umlegungsausgleichsleistungen (§ 64 BauGB)
    • Ausgleichsbeiträge (§§ 154 f BauGB) in städtebaulichen Sanierungsgebieten
    • Bodenschutzrechtliche Ausgleichsbeträge für Grundstücke, die von Altlasten bereinigt wurden (§ 25 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG))
    • Ablösebeträge für Stellplatzverpflichtungen (§ 47 a Niedersächsische Bauordnung (NBauO))
    • Beiträge auf Grund von Leistungen der Wasser- bzw. Abwasserzweckverbände
    • Versiegelungsabgaben
    • Walderhaltungsabgaben

    Die Anliegerbescheinigung wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.

    Hinweise für Garbsen: Anliegerbescheinigung

    Allgemeine Informationen

    Anliegerbescheinigungen sind Erklärungen der Stadt oder der Gemeinde über eine
    möglicherweise bestehende Beitragspflicht für Erschließungs- oder Ausbauleistungen sowie zur Lage eines Grundstücks an einem öffentlichen Weg. Wenn Sie ein Grundstück erwerben wollen, verschaffen Sie sich mit einer Anliegerbescheinigung eine größere finanzielle Planungssicherheit.

    Dabei kommen folgende Abgaben bzw. Beiträge in Betracht

    • Erschließungsbeiträge (§§ 124 ff. BauGB), Straßenausbaubeiträge (§ 6 NKAG

    Im Einzelfall kann es weitere Bescheinigungen geben, wie zum Beispiel:

    • Naturschutzrechtliche Kostenerstattungsbeträge (§ 135 a BauGB)
    • Umlegungsausgleichsleistungen (§ 64 BauGB)
    • Ausgleichsbeiträge (§§ 154 f BauGB) in städtebaulichen Sanierungsgebieten
    • Bodenschutzrechtliche Ausgleichsbeträge für Grundstücke, die von Altlasten bereinigt wurden (§ 25 BBodSchG
    • Ablösebeträge für Stellplatzverpflichtungen (§ 47 a NBauO)
    • Beiträge auf Grund von Leistungen der Wasser- bzw. Abwasserzweckverbände
    • Versiegelungsabgaben (hier keine MI-Zuständigkeit)
    • Walderhaltungsabgaben (Zuständigkeit ML)


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Hinweise für Garbsen: Anliegerbescheinigung

    Bei Erschließungsbeiträgen (§§ 124 ff. BauGB) bzw. Straßenausbaubeiträgen (§ 6 NKAG) wenden Sie sich bitte an die obige Adresse.

    Bei Ausgleichsbeiträgen (§§ 154 f BauGB) in städtebaulichen Sanierungsgebieten wenden Sie sich bitte an die Stadt Garbsen, Abteilung Stadtentwicklung und Stadtplanung.

    Bei Ablösebeträge für Stellplatzverpflichtungen (§ 47 a NBauO) wenden Sie sich bitte an die Stadt Garbsen, Abteilung Baurecht und Bauberatung.

    Ansprechpartner

    Straßenverkehr -42.5-

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    30823 Garbsen

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 9 bis 12 Uhr Dienstag: 14 bis 16 Uhr Donnerstag: 15 bis 18 Uhr Freitag: 9 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05131 707-393

    Telefon Festnetz: 05131 707-359

    E-Mail: strassenverkehr@garbsen.de

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag mit der Anschrift der Bauherrin/des Bauherrn und der Anschrift des zu bebauenden Grundstückes
    • Eigentumsnachweis für das Grundstück (Kopie der Grundbucheintragung)
    • Bauvoranfrage (Kopie, wenn vorhanden)
    • Flurkartenauszug (Kopie)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Garbsen: Anliegerbescheinigung

    Bestätigungen für Erschließungskosten werden nach Aufwand abgerechnet und betragen im Regelfall 22,50 Euro pro Grundstück.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de