Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Beschreibung
Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.
Hinweise für Friesland: Adoptionsvermittlungsstelle
In der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter der Landkreise Ammerland, Friesland und Wittmund finden Sie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Themen rund um Adoptionen.
Wir beraten Sie zu den Themen der Fremdadoption (Freigabe zur Adoption und Adoptiveltern werden) Stiefkindadoption, Beratung und Begleitung von Adoptierten sowie deren Familien und bei der Herkunftssuche.
Auf der folgenden Seite finden Sie erste Informationen zu den unterschiedlichen Themenbereichen der Adoption, gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch.
- Fremdadoption
- Stiefkindadoption
- Beratung und Begleitung von Adoptierten sowie deren Familien
- Herkunftssuche
- Rechtsgrundlage
1. Fremdadoption
Adoptionsbewerberinnen und Adoptosbewerber
Sie haben sich dazu entschlossen, ein Kind zu adoptieren? Dann führt Ihr nächster Schritt zu einer Adoptionsvermittlungsstelle.
Im Mittelpunkt einer Adoption steht immer das Wohl des Kindes. Von Adoptionsbewerbern sollte von vornherein bedacht werden, dass bei einer Adoption nicht „passende“ Kinder für Eltern gesucht werden, sondern für Adoptivkinder passende Eltern!
Wer kann adoptieren?
Adoptieren können verheiratete Paare, Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften, Alleinstehende und unverheiratete Paare. Bei unverheirateten Paaren und Paaren in Lebenspartnerschaften besteht nur die Möglichkeit, dass einer der beiden Personen das Kind adoptiert.
Da versucht wird den betroffenen Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten, um die Gefahr eines erneuten Wechsels der Bezugspersonen so klein wie möglich zu halten, sind die Vermittlungschancen für Ehepaare in der Regel allerdings größer.
Alter von Adoptiveltern
Um adoptieren zu dürfen, müssen Sie mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss einer der Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern.
Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch gibt es eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, eine Adoption mit einem Altersabstand zwischen Kind und Eltern von mehr als 40 Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. In der Praxis wird häufig von einer Altersgrenze von 80 Jahren, beider Partner zusammen, gesprochen.
Überprüfung
Die Adoptionsvermittlungsstelle überprüft die soziale und familiäre Lage, den Gesundheitszustand, Beweggründe und Erziehungsvorstellungen sowie Lebenserfahrung und Belastbarkeit der künftigen Adoptiveltern.
Folgende Unterlagen werden im Verlauf des Überprüfungsverfahrens von der Adoptionsvermittlungsstelle eingefordert:
- Bescheinigung über das Vorbereitungsseminar für Adoptionsbewerber
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§72 SGB VIII)
- Verdienstnachweise
- Ärztliches Attest von allen Familienangehörigen (frei von ansteckenden und lebensverkürzenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen)
- Lebensberichte beider Partner
Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung der Eignung als Adoptionsbewerberin bzw. -bewerber bietet keine Garantie, dass auch wirklich eine Adoption erfolgen kann!
Hinweise
Kommt es zu einer Vermittlung eines Kindes, übernehmen Sie als Bewerber bereits während des Zeitraums der Adoptionspflege alle Verpflichtungen für das Kind und werden durch die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle ihres zuständigen Jugendamtes betreut.
Als Adoptionsbewerber erhalten Sie kein Pflegegeld, da Sie in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern eintreten.
Nach einer angemessenen Pflegezeit (von mindestens einem Jahr) können Sie einen Adoptionsantrag beim Vormundschaftsgericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Vormundschaftsgericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption und kann die Adoption beschließen.
Mit der Adoption sind das Kind und Sie als Adoptiveltern für immer fest verbunden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.
Abgebende Eltern
Ein Kind zur Adoption freigeben
Sie sind schwanger und mit Ihrer aktuellen Situation überfordert? Sie können sich derzeit nicht vorstellen Ihr Kind großzuziehen?
Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle berät Sie gerne über Unterstützungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie über die Möglichkeiten der Adoptionsfreigabe.
Die Beratung kann anonym erfolgen!
Formen der Adoptionen
- Inkognito Adoption
- Halboffene Adoption
- Offene Adoption
- Vertrauliche Geburt (https://www.geburt-vertraulich.de/startseite/)
Haben Sie sich entschieden, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, so wird Sie die Adoptionsvermittlungsstelle begleiten und ein passendes Zuhause für Ihr Kind suchen.
Falls Sie sich für die vertrauliche Geburt entscheiden haben, nutzen Sie gerne die Informationen aus dem angegebenen Link.
An wen muss ich mich wenden?
Adoptionsvermittlungsstellen gibt es bei den örtlichen Jugendämtern sowie einigen freien Trägern, die für diese Aufgabe eine besondere Erlaubnis erhalten haben.
Die zentralen Adoptionsstellen der Bundesländer (für Niedersachsen ist dies die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle, Südring 32, 22303 Hamburg) unterstützen die Adoptionsvermittlungsstellen und werden selbst im Bereich der Auslandsadoption tätig.
Anderen Stellen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
Die Landkreise Ammerland, Friesland und Wittmund kooperieren als gemeinsame anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle. Dieses bietet eine umfassende ortsnahe Beratung und Begleitung aller an einer Adoption Beteiligten.
Sofern Sie also in einem der drei Landkreise wohnen, ist die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für Sie zuständig. Diese beraten Sie gerne bei Ihrem Wunsch einer Adoption.
2. Stiefkindadoption
Nicht jedes Kind wächst mit beiden leiblichen Elternteilen auf, sondern mit sozialen Müttern und Vätern, den neuen Lebenspartner*in des einen Elternteils. Häufig besteht kein Kontakt zu dem anderen leiblichen Elternteil. Es entwickelt sich der Wunsch, dass das Kind vom neuen Lebenspartner adoptiert wird, damit ist diese Person nicht mehr nur die soziale Mutter oder der soziale Vater, sondern wird offiziell vor dem Gesetz Mutter oder Vater des anzunehmenden Kindes.
Des Weiteren wird die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle von dem Familiengericht im Rahmen einer Stiefkindadoption beauftragt, zu überprüfen, ob eine Stiefkindadoption dem Kindeswohl dienlich ist. Dieses bedeutet unter anderem die Wohnverhältnisse und insbesondere die Beziehung zwischen dem Kind und dem potentiell neuen Elternteil zu überprüfen.
Sie überlegen das Kind Ihres/r Lebenpartners/in zu adoptieren? Gerne beraten wir Sie schon vor der Antragsstellung über die Chancen, Herausforderungen und den Verlauf einer Stiefkindadoption.
3. Beratung und Begleitung von Adoptierten sowie deren Familien
Sie wurden adoptiert oder haben ein Kind adoptiert?
Gerne unterstützen wir Sie in herausfordernden Situationen und stehen Ihnen beratend zur Seite.
4. Herkunftssuche
Sie sind adoptiert worden und möchten nun mehr über Ihre Herkunft erfahren?
Im Rahmen der Inlandsadoptionen sind die Jugendämter verpflichtet Akten zu führen und haben bestenfalls einige Informationen über Ihre leiblichen Eltern sammeln können. Gerne unterstützt die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle Ihren Wunsch der Herkunftssuche und versucht mit Ihnen relevante Informationen herauszufiltern.
Die Adoptionsakten werden 100 Jahre aufbewahrt. In einem persönlichen Gespräch können Informationen aus der Adoptionsakte mitgeteilt werden.
5. Rechtsgrundlage
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
In der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter der Landkreise Ammerland, Friesland und Wittmund finden Sie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Themen rund um Adoptionen.
Wir beraten Sie zu den Themen der Fremdadoption (Freigabe zur Adoption und Adoptiveltern werden) Stiefkindadoption, Beratung und Begleitung von Adoptierten sowie deren Familien und bei der Herkunftssuche.
Auf der folgenden Seite finden Sie erste Informationen zu den unterschiedlichen Themenbereichen der Adoption, gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch.
- Fremdadoption
- Stiefkindadoption
- Beratung und Begleitung von Adoptierten sowie deren Familien
- Herkunftssuche
- Rechtsgrundlage
1. Fremdadoption
Adoptionsbewerberinnen und Adoptosbewerber
Sie haben sich dazu entschlossen, ein Kind zu adoptieren? Dann führt Ihr nächster Schritt zu einer Adoptionsvermittlungsstelle.
Im Mittelpunkt einer Adoption steht immer das Wohl des Kindes. Von Adoptionsbewerbern sollte von vornherein bedacht werden, dass bei einer Adoption nicht "passende" Kinder für Eltern gesucht werden, sondern für Adoptivkinder passende Eltern!
Wer kann adoptieren?
Adoptieren können verheiratete Paare, Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften, Alleinstehende und unverheiratete Paare. Bei unverheirateten Paaren und Paaren in Lebenspartnerschaften besteht nur die Möglichkeit, dass einer der beiden Personen das Kind adoptiert.
Da versucht wird den betroffenen Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten, um die Gefahr eines erneuten Wechsels der Bezugspersonen so klein wie möglich zu halten, sind die Vermittlungschancen für Ehepaare in der Regel allerdings größer.
Alter von Adoptiveltern
Um adoptieren zu dürfen, müssen Sie mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss einer der Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern.
Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch gibt es eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, eine Adoption mit einem Altersabstand zwischen Kind und Eltern von mehr als 40 Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. In der Praxis wird häufig von einer Altersgrenze von 80 Jahren, beider Partner zusammen, gesprochen.
Überprüfung
Die Adoptionsvermittlungsstelle überprüft die soziale und familiäre Lage, den Gesundheitszustand, Beweggründe und Erziehungsvorstellungen sowie Lebenserfahrung und Belastbarkeit der künftigen Adoptiveltern.
Folgende Unterlagen werden im Verlauf des Überprüfungsverfahrens von der Adoptionsvermittlungsstelle eingefordert:
- Bescheinigung über das Vorbereitungsseminar für Adoptionsbewerber
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§72 SGB VIII)
- Verdienstnachweise
- Ärztliches Attest von allen Familienangehörigen (frei von ansteckenden und lebensverkürzenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen)
- Lebensberichte beider Partner
Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung der Eignung als Adoptionsbewerberin bzw. -bewerber bietet keine Garantie, dass auch wirklich eine Adoption erfolgen kann!
Hinweise
Kommt es zu einer Vermittlung eines Kindes, übernehmen Sie als Bewerber bereits während des Zeitraums der Adoptionspflege alle Verpflichtungen für das Kind und werden durch die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle ihres zuständigen Jugendamtes betreut.
Als Adoptionsbewerber erhalten Sie kein Pflegegeld, da Sie in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern eintreten.
Nach einer angemessenen Pflegezeit (von mindestens einem Jahr) können Sie einen Adoptionsantrag beim Vormundschaftsgericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Vormundschaftsgericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption und kann die Adoption beschließen.
Mit der Adoption sind das Kind und Sie als Adoptiveltern für immer fest verbunden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.
Abgebende Eltern
Ein Kind zur Adoption freigeben
Sie sind schwanger und mit Ihrer aktuellen Situation überfordert? Sie können sich derzeit nicht vorstellen Ihr Kind großzuziehen?
Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle berät Sie gerne über Unterstützungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie über die Möglichkeiten der Adoptionsfreigabe.
Die Beratung kann anonym erfolgen!
Formen der Adoptionen
- Inkognito Adoption
- Halboffene Adoption
- Offene Adoption
- Vertrauliche Geburt (https://www.geburt-vertraulich.de/startseite/)
Haben Sie sich entschieden, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, so wird Sie die Adoptionsvermittlungsstelle begleiten und ein passendes Zuhause für Ihr Kind suchen.
Falls Sie sich für die vertrauliche Geburt entscheiden haben, nutzen Sie gerne die Informationen aus dem angegebenen Link.
An wen muss ich mich wenden?
Adoptionsvermittlungsstellen gibt es bei den örtlichen Jugendämtern sowie einigen freien Trägern, die für diese Aufgabe eine besondere Erlaubnis erhalten haben.
Die zentralen Adoptionsstellen der Bundesländer (für Niedersachsen ist dies die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle, Südring 32, 22303 Hamburg) unterstützen die Adoptionsvermittlungsstellen und werden selbst im Bereich der Auslandsadoption tätig.
Anderen Stellen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
Die Landkreise Ammerland, Friesland und Wittmund kooperieren als gemeinsame anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle. Dieses bietet eine umfassende ortsnahe Beratung und Begleitung aller an einer Adoption Beteiligten.
Sofern Sie also in einem der drei Landkreise wohnen, ist die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für Sie zuständig. Diese beraten Sie gerne bei Ihrem Wunsch einer Adoption.
2. Stiefkindadoption
Nicht jedes Kind wächst mit beiden leiblichen Elternteilen auf, sondern mit sozialen Müttern und Vätern, den neuen Lebenspartner*in des einen Elternteils. Häufig besteht kein Kontakt zu dem anderen leiblichen Elternteil. Es entwickelt sich der Wunsch, dass das Kind vom neuen Lebenspartner adoptiert wird, damit ist diese Person nicht mehr nur die soziale Mutter oder der soziale Vater, sondern wird offiziell vor dem Gesetz Mutter oder Vater des anzunehmenden Kindes.
Des Weiteren wird die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle von dem Familiengericht im Rahmen einer Stiefkindadoption beauftragt, zu überprüfen, ob eine Stiefkindadoption dem Kindeswohl dienlich ist. Dieses bedeutet unter anderem die Wohnverhältnisse und insbesondere die Beziehung zwischen dem Kind und dem potentiell neuen Elternteil zu überprüfen.
Sie überlegen das Kind Ihres/r Lebenpartners/in zu adoptieren? Gerne beraten wir Sie schon vor der Antragsstellung über die Chancen, Herausforderungen und den Verlauf einer Stiefkindadoption.
3. Beratung und Begleitung von Adoptierten sowie deren Familien
Sie wurden adoptiert oder haben ein Kind adoptiert?
Gerne unterstützen wir Sie in herausfordernden Situationen und stehen Ihnen beratend zur Seite.
4. Herkunftssuche
Sie sind adoptiert worden und möchten nun mehr über Ihre Herkunft erfahren?
Im Rahmen der Inlandsadoptionen sind die Jugendämter verpflichtet Akten zu führen und haben bestenfalls einige Informationen über Ihre leiblichen Eltern sammeln können. Gerne unterstützt die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle Ihren Wunsch der Herkunftssuche und versucht mit Ihnen relevante Informationen herauszufiltern.
Die Adoptionsakten werden 100 Jahre aufbewahrt. In einem persönlichen Gespräch können Informationen aus der Adoptionsakte mitgeteilt werden.
5. Rechtsgrundlage
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Zuständigkeit
Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Ansprechpartner
Amtsgericht Jever
Adresse
Postanschrift
Postfach 1340
26437 Jever
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
Unterlagen der Annehmenden:
- Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
- Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
- Geburtsurkunden
- Meldebescheinigungen
- Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
- Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
- Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
- Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat
Formulare
keine
Voraussetzungen
- Sie wollen ein Kind adoptieren.
- Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
- Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:
- Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.
Kosten
- Notargebühren
- Gerichtskosten
Weitere Informationen
Hinweise für Niedersachsen: Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2020
Stichwörter
Adoptivfamilie, Kind - Adoption, inkognito-Adoption, Adoptiveltern, Adoptionsvermittler, adoptieren, Adoptionsvermittlungsstellen, Annahme Minderjähriger, Annahme als Kind, Eltern - Adoption, Beurkundung der Adoption, Adoptionsurkunde, Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts, halb-offene Adoption, Babyklappe, Adoptionsbeschluss des Familiengerichts, Adoptivkind, Adoptionsaufhebung, Adoptionspflege, Adoption