Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

    Beschreibung

    Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.

    Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

    Hinweise für Harburg: Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie im Landkreis Harburg wohnen und

    • sich mit dem Gedanken tragen, Ihr Kind zur Adoption zu geben,
    • Fragen zur vertraulichen Geburt haben,
    • ein Kind adoptieren möchten oder
    • das Kind ihres Ehepartners/ Ehepartnerin oder aus der Verwandtschaft adoptieren wollen,

    dann wenden Sie sich bitte an die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes Landkreis Harburg. Diese hilft Ihnen auch weiter, wenn Sie als Adoptierte oder Adoptierter Fragen zu Ihrer Adoption oder ihrer Herkunft haben. 

    Die Möglichkeit der Adoption ist ein Weg, Kindern in anderen Familien die Chance des behüteten Auf­wachsens zu geben, wenn ihre Eltern sich selbst nicht in der Lage sehen, sie ausreichend zu versorgen. Hierfür kann es viele verschiedene persönliche Gründe geben.

    Ein Kind zur Adoption zu geben, ist eine verantwortungsvolle und weitreichende Entscheidung. Adoption bedeutet, dass die verwandtschaft­lichen Beziehungen zu den leibli­chen Eltern vollständig erlöschen und das Kind rechtlich neue Eltern erhält.

    Es gibt verschiedene Formen der Adoption:

    • Bei der Inkognito-Adoption er­fahren die leiblichen Eltern we­der den Namen noch den Wohnort der Adoptiveltern.
    • Die halboffene oder offene Adoptionsform ermöglicht den leiblichen Eltern z.B. die Adop­tiveltern kennen zu lernen. Es besteht auch die Möglichkeit über Briefe, Fotos oder persön­liche Kontakte an der Entwick­lung des Kindes teilzunehmen.

    Bei der Auswahl der Adoptivfamilie werden leibliche Eltern beteiligt, in dem sie ihre Wünsche und Vorstellungen zur Lebenssituation der Adoptivel­tern und deren Vorstellungen vom Leben und der Erziehung eines Kindes gegenüber der Adoptions­vermittlungsstelle äußern können.



    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie im Landkreis Harburg wohnen und

    • sich mit dem Gedanken tragen, Ihr Kind zur Adoption zu geben,
    • Fragen zur vertraulichen Geburt haben,
    • ein Kind adoptieren möchten oder
    • das Kind ihres Ehepartners/ Ehepartnerin oder aus der Verwandtschaft adoptieren wollen,

    dann wenden Sie sich bitte an die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes Landkreis Harburg. Diese hilft Ihnen auch weiter, wenn Sie als Adoptierte oder Adoptierter Fragen zu Ihrer Adoption oder ihrer Herkunft haben.

    Die Möglichkeit der Adoption ist ein Weg, Kindern in anderen Familien die Chance des behüteten Aufwachsens zu geben, wenn ihre Eltern sich selbst nicht in der Lage sehen, sie ausreichend zu versorgen. Hierfür kann es viele verschiedene persönliche Gründe geben.

    Ein Kind zur Adoption zu geben, ist eine verantwortungsvolle und weitreichende Entscheidung. Adoption bedeutet, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern vollständig erlöschen und das Kind rechtlich neue Eltern erhält.

    Es gibt verschiedene Formen der Adoption:

    • Bei der Inkognito-Adoption erfahren die leiblichen Eltern weder den Namen noch den Wohnort der Adoptiveltern.
    • Die halboffene oder offene Adoptionsform ermöglicht den leiblichen Eltern z.B. die Adoptiveltern kennen zu lernen. Es besteht auch die Möglichkeit über Briefe, Fotos oder persönliche Kontakte an der Entwicklung des Kindes teilzunehmen.

    Bei der Auswahl der Adoptivfamilie werden leibliche Eltern beteiligt, in dem sie ihre Wünsche und Vorstellungen zur Lebenssituation der Adoptiveltern und deren Vorstellungen vom Leben und der Erziehung eines Kindes gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle äußern können.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

    Zuständigkeit

    Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Tostedt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1380

    21250 Tostedt

    Hausanschrift

    Unter den Linden 23

    21255 Tostedt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04182 297-0

    Fax: 04182 297-100

    E-Mail: poststelle@ag-tos.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 29.12.2022 (von: Mura, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern

    Unterlagen der Annehmenden:

    • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
    • Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
    • Geburtsurkunden
    • Meldebescheinigungen
    • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
    • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
    • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie wollen ein Kind adoptieren.
    • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
    • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

    Hinweise für Harburg: Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Voraussetzungen für eine Adoption

    • Annehmende müssen miteinander verheiratet sein. Dabei muss ein Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein und der andere das 21. Lebensalter vollendet haben.
    • Der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und den Adoptivkindern soll einem natürlichen Eltern-Kind-Altersverhältnis entsprechen.
    • Adoptiveltern sollten über die erforderliche persönliche Reife, Einfühlungsvermögen und Problembewusstsein für diese besondere Form der Familienbildung, aber auch über ein gesichertes Einkommen sowie über ausreichend Wohnraum verfügen.
    • Es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen.

    Voraussetzungen für eine Adoption durch einen Stiefelternteil:

    • Die neue Ehe muss schon eine gewisse Zeit bestehen und stabil sein.
    • Das Kind sollte mit dem Stiefelternteil, der adoptieren möchte, schon mehrere Jahre zusammen leben.
    • Zwischen dem oder der Annehmenden und dem Kind muss ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein.
    • Die finanziellen und häuslichen Verhältnisse sollten geordnet sein.
    • Es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss unabhängig davon, ob er das Sorgerecht hat oder nicht, in die Adoption einwilligen und diese bei einem Notar beurkunden lassen.

    Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften oder in eine Ehe umgewandelten Partnerschaft sind die gleichen Voraussetzungen gegeben, wenn das leibliche Kind der Lebenspartnerin / des Lebenspartners adoptiert werden soll.

    Bei Adoptionen aus dem Ausland sind Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem ausländischen Rechtsverfahren ergeben können. Bitte lassen Sie sich dazu von der Adoptionsvermittlungsstelle eingehend beraten.

    Voraussetzungen für eine Adoption

    • Annehmende müssen miteinander verheiratet sein. Dabei muss ein Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein und der andere das 21. Lebensalter vollendet haben.
    • Der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und den Adoptivkindern soll einem natürlichen Eltern-Kind-Altersverhältnis entsprechen.
    • Adoptiveltern sollten über die erforderliche persönliche Reife, Einfühlungsvermögen und Problembewusstsein für diese besondere Form der Familienbildung, aber auch über ein gesichertes Einkommen sowie über ausreichend Wohnraum verfügen.
    • Es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen.

    Voraussetzungen für eine Adoption durch einen Stiefelternteil:

    • Die neue Ehe muss schon eine gewisse Zeit bestehen und stabil sein.
    • Das Kind sollte mit dem Stiefelternteil, der adoptieren möchte, schon mehrere Jahre zusammen leben.
    • Zwischen dem oder der Annehmenden und dem Kind muss ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein.
    • Die finanziellen und häuslichen Verhältnisse sollten geordnet sein.
    • Es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss unabhängig davon, ob er das Sorgerecht hat oder nicht, in die Adoption einwilligen und diese bei einem Notar beurkunden lassen.

    Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften oder in eine Ehe umgewandelten Partnerschaft sind die gleichen Voraussetzungen gegeben, wenn das leibliche Kind der Lebenspartnerin / des Lebenspartners adoptiert werden soll.

    Bei Adoptionen aus dem Ausland sind Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem ausländischen Rechtsverfahren ergeben können. Bitte lassen Sie sich dazu von der Adoptionsvermittlungsstelle eingehend beraten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:

    • Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
    • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
    • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

    Kosten

    • Notargebühren
    • Gerichtskosten

    Weitere Informationen

    Hinweise für Niedersachsen: Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Adoptivfamilie, Kind - Adoption, inkognito-Adoption, Adoptiveltern, Adoptionsvermittler, adoptieren, Adoptionsvermittlungsstellen, Annahme Minderjähriger, Annahme als Kind, Eltern - Adoption, Beurkundung der Adoption, Adoptionsurkunde, Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts, halb-offene Adoption, Babyklappe, Adoptionsbeschluss des Familiengerichts, Adoptivkind, Adoptionsaufhebung, Adoptionspflege, Adoption

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)