Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

    Beschreibung

    Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.

    Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht - wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

    Hinweise für Cremlingen: Spezialisierung

    Leistungsbeschreibung
    Was ist eine Adoption?

    Adoption, sagt das Gesetz, ist die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Adoption ist die Annahme als Kind.

    Bei der Adoptionsvermittlung steht das Kind, seine Bedürfnisse und sein Wohl im Zentrum der Bemühungen.

    Wer kann ein Adoptivkind annehmen?

    Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

    Der für eine Adoption infrage kommende Personenkreis ist:

    • Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen
    • Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen
    • Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    Bei der Adoption eines Kindes ist das Alterserfordernis wie folgt:

    • Ein Ehegatte muss das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Wer allein ein Kind annehmen will, muss das 25. Lebensjahr vollendet haben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

    Zuständigkeit

    Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Wolfenbüttel

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenwall 1A

    38300 Wolfenbüttel

    Postfachadresse

    Postfach 1161

    38299 Wolfenbüttel

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 09:00 - 12.00 Uhr, Freitag 09:00 - 11.00 Uhr, sowie nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 05331 809-169

    Telefon Festnetz: 05331 809-0

    E-Mail: AGWF-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern

    Unterlagen der Annehmenden:

    • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
    • Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
    • Geburtsurkunden
    • Meldebescheinigungen
    • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
    • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
    • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie wollen ein Kind adoptieren.
    • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
    • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:

    • Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
    • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
    • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

    Kosten

    • Notargebühren
    • Gerichtskosten

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts, Beurkundung der Adoption, Adoptionsurkunde, Adoptiveltern, Adoptionsvermittlungsstellen, Adoptionsbeschluss des Familiengerichts, halb-offene Adoption, inkognito-Adoption, Adoptivkind, Eltern - Adoption, Adoptionsaufhebung, Annahme als Kind, Kind - Adoption, Adoption, Adoptivfamilie, Babyklappe, Annahme Minderjähriger, Adoptionspflege, Adoptionsvermittler, adoptieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation