Verwendungsnachweis der Förderung von Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung einreichen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Ihnen Zuwendungen für Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung ausgezahlt wurden, so müssen Sie die Verwendung der Fördermittel nachweisen.

    Beschreibung

    Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

    Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen  voraussichtlich abzuschließenden Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

    Für ausgezahlte Zuwendungen müssen Sie deren Verwendung nachweisen.

    zuständige Stelle

    Oberlandesgericht Oldenburg

    Zuständigkeit

    Oberlandesgericht Oldenburg

    Ansprechpartner

    Für Landkreis Verden (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuwendung (formalisierte Begleitung).

    Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres einzureichen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht angegeben

    Verfahrensablauf

    Die Prüfung der Verwendung von Förderungen von Querschnittsaufgaben der anerkannten Betreuungsvereine können online oder schriftlich eingereicht werden. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet. 

    • Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft die Verwendung der Fördermittel.
    • Bei unzureichendem Nachweis der Verwendung kann eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen oder eines entsprechenden Teilbetrages erfolgen.

    Schriftlich reichen Sie den Verwendungsnachweis unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt ein.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 6 Monate (Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 6 Monaten. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.)

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Die abgeschlossenen Vereinbarungen sind vorzulegen (Nr. 6.4 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen).

    Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium (MJ)

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2026
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024