Verwendungsnachweis der Förderung von Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung einreichen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Ihnen Zuwendungen für Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung ausgezahlt wurden, so müssen Sie die Verwendung der Fördermittel nachweisen.
Beschreibung
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen voraussichtlich abzuschließenden Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Für ausgezahlte Zuwendungen müssen Sie deren Verwendung nachweisen.
zuständige Stelle
Oberlandesgericht Oldenburg
Zuständigkeit
Oberlandesgericht Oldenburg
Ansprechpartner
Für Landkreis Verden (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
nicht angegeben
Voraussetzungen
Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuwendung (formalisierte Begleitung).
Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres einzureichen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die Prüfung der Verwendung von Förderungen von Querschnittsaufgaben der anerkannten Betreuungsvereine können online oder schriftlich eingereicht werden. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.
- Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft die Verwendung der Fördermittel.
- Bei unzureichendem Nachweis der Verwendung kann eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen oder eines entsprechenden Teilbetrages erfolgen.
Schriftlich reichen Sie den Verwendungsnachweis unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt ein.
Bearbeitungsdauer
1 bis 6 Monate (Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 6 Monaten. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.)
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Die abgeschlossenen Vereinbarungen sind vorzulegen (Nr. 6.4 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen).
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium (MJ)