Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine – Zusatzförderung für Vereinbarungen (formalisierte Begleitung) auszahlen lassen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Ihnen Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben bewilligt wurden, so können Sie die Auszahlung der Fördermittel beantragen.
Beschreibung
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Sobald die Förderungen bewilligt sind, können Sie eine Auszahlung beantragen.
zuständige Stelle
Oberlandesgericht Oldenburg
Zuständigkeit
Oberlandesgericht Oldenburg
Formulare
nicht angegeben
Voraussetzungen
Die Zuwendungen müssen bereits bewilligt sein.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die Prüfung der Verwendung des ausgezahlten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen.Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.
- Sie stellen einen Antrag auf Auszahlung einer Zuwendung für Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine
- Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft den Verwendungsnachweis und fordert gegebenenfalls die Zuwendung ganz oder teilweise zurück.Ihren Antrag und genehmigt diesen oder lehnt ihn ab.
Schriftlich stellen Sie den Antrag unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Wochen (Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 3 Wochen. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.)
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet wurden.
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium (MJ)