Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Einrichtungen, die nicht mehr im Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen geführt werden möchten oder die die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können eine Löschung ihres Eintrags veranlassen.
Beschreibung
Das Oberlandesgericht Oldenburg führt - zugleich für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig und Celle - das Verzeichnis gemeinnütziger Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind. Die Aktualität und Richtigkeit der Einträge im Verzeichnis ist von großer Bedeutung für eine effiziente und transparente Zuweisung von Geldauflagen.
Ein Eintrag im Verzeichnis kann aus verschiedenen Gründen gelöscht werden:
- Eigeninitiative der Einrichtung: Die Organisation verzichtet freiwillig auf die weitere Führung im Verzeichnis.
- Entzug der Gemeinnützigkeit: Die steuerliche Gemeinnützigkeit der Einrichtung wurde durch das Finanzamt aberkannt oder nicht verlängert.
- Auflösung der Organisation: Die Einrichtung hat sich aufgelöst oder ist mit einer anderen Organisation fusioniert.
- Nichterfüllung der Pflichten: Fehlende oder verspätete Berichterstattung, nicht gemeldete Änderungen oder Verstöße gegen die Bedingungen der Listung.
- Sonstige Gründe: Andere Umstände, die eine Führung im Verzeichnis unzulässig machen oder unpraktisch erscheinen lassen.
zuständige Stelle
Oberlandesgericht Oldenburg
Zuständigkeit
Oberlandesgericht Oldenburg
Ansprechpartner
Oberlandesgericht Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Richard-Wagner-Platz 1 1
26135 Oldenburg (Oldenburg)
Kontakt
E-Mail: olg-oldenburg@egvp.de-mail.de
Telefon Festnetz: 0441 220-0
Formulare
Nicht angegeben
Voraussetzungen
- Um eine Löschung beantragen zu können, muss bereits eine Eintragung im Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen vorliegen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Ein förmlicher Rechtsbehelf ist nicht vorgesehen
Verfahrensablauf
- Rufen Sie den Online-Dienst auf. Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
- Das Oberlandesgericht Oldenburg prüft Ihren Antrag und nimmt die entsprechende Löschung vor.
Nach erfolgter Bearbeitung erhält die Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Entfernung aus dem Verzeichnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Oberlandesgericht Oldenburg kann einen Eintrag ohne Antrag der Einrichtung löschen, wenn:
- Offensichtliche Verstöße gegen die Bedingungen des Verzeichnisses festgestellt werden.
- Die Einrichtung ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachkommt.
- Die Organisation nicht mehr existiert oder keine aktuelle Erreichbarkeit nachgewiesen werden kann.
Behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorgaben eine Löschung erfordern.
Weitere Informationen
Nicht angegeben
Unterstützende Institutionen
Nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 23.07.2025