Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen beantragen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Einrichtungen, die nicht mehr im Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen geführt werden möchten oder die die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können eine Löschung ihres Eintrags veranlassen.

    Beschreibung

    Das Oberlandesgericht Oldenburg führt - zugleich für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig und Celle - das Verzeichnis gemeinnütziger Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind. Die Aktualität und Richtigkeit der Einträge im Verzeichnis ist von großer Bedeutung für eine effiziente und transparente Zuweisung von Geldauflagen.

    Ein Eintrag im Verzeichnis kann aus verschiedenen Gründen gelöscht werden:

    • Eigeninitiative der Einrichtung: Die Organisation verzichtet freiwillig auf die weitere Führung im Verzeichnis.
    • Entzug der Gemeinnützigkeit: Die steuerliche Gemeinnützigkeit der Einrichtung wurde durch das Finanzamt aberkannt oder nicht verlängert.
    • Auflösung der Organisation: Die Einrichtung hat sich aufgelöst oder ist mit einer anderen Organisation fusioniert.
    • Nichterfüllung der Pflichten: Fehlende oder verspätete Berichterstattung, nicht gemeldete Änderungen oder Verstöße gegen die Bedingungen der Listung.
    • Sonstige Gründe: Andere Umstände, die eine Führung im Verzeichnis unzulässig machen oder unpraktisch erscheinen lassen.

    zuständige Stelle

    Oberlandesgericht Oldenburg

    Zuständigkeit

    Oberlandesgericht Oldenburg

    Ansprechpartner

    Oberlandesgericht Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Richard-Wagner-Platz 1 1
    26135 Oldenburg (Oldenburg)

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    Kontakt

    E-Mail: olg-oldenburg@egvp.de-mail.de

    Telefon Festnetz: 0441 220-0

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2020
    Technisch geändert am 18.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Nicht angegeben

    Voraussetzungen

    • Um eine Löschung beantragen zu können, muss bereits eine Eintragung im Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen vorliegen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Ein förmlicher Rechtsbehelf ist nicht vorgesehen

    Verfahrensablauf

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf. Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
    • Das Oberlandesgericht Oldenburg prüft Ihren Antrag und nimmt die entsprechende Löschung vor.

    Nach erfolgter Bearbeitung erhält die Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Entfernung aus dem Verzeichnis.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Oberlandesgericht Oldenburg kann einen Eintrag ohne Antrag der Einrichtung löschen, wenn:

    • Offensichtliche Verstöße gegen die Bedingungen des Verzeichnisses festgestellt werden.
    • Die Einrichtung ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachkommt.
    • Die Organisation nicht mehr existiert oder keine aktuelle Erreichbarkeit nachgewiesen werden kann.

    Behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorgaben eine Löschung erfordern.

    Weitere Informationen

    Nicht angegeben

    Unterstützende Institutionen

    Nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 23.07.2025

    Version

    Technisch erstellt am 18.03.2026
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024