Pharmaberater Anerkennung
    99005025016000

    Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen

    Wenn Sie als Pharmaberaterin oder Pharmaberater tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung dieser Sachkenntnis erforderlich sein.

    Beschreibung

    Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater. 
    Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen

    • Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
      • der Pharmazie,
      • der Chemie,
      • der Biologie,
      • der Human- oder
      • der Veterinärmedizin, 
    • Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
      • der Pharmazie,
      • der Chemie,
      • der Biologie,
      • der Human-
      • oder Veterinärmedizin,
    • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.

    Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. 

    Online-Dienst

    Die Anerkennung als Pharmaberater oder Pharmaberaterin beantragen

    ID: L100040_690715502

    Beschreibung

    Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater. Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen: Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen o der Pharmazie, o der Chemie, o der Biologie, o der Human- oder o der Veterinärmedizin, Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in o der Pharmazie, o der Chemie, o der Biologie, o der Human- o oder Veterinärmedizin, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten. Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

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    Version

    Technisch erstellt am 11.02.2026
    Technisch geändert am 11.02.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    Ludwig-Winter-Str. 2

    38120 Braunschweig
    E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

    Am Listholze 74

    30177 Hannover
    E-Mail: poststelle@gaa-h.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg
    E-Mail: poststelle@gaa-lg.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

    Theodor-Tantzen-Platz 8

    26122 Oldenburg
    E-Mail: poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de

    Zuständigkeit

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    Ludwig-Winter-Str. 2

    38120 Braunschweig
    E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

    Am Listholze 74

    30177 Hannover
    E-Mail: poststelle@gaa-h.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg
    E-Mail: poststelle@gaa-lg.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

    Theodor-Tantzen-Platz 8

    26122 Oldenburg
    E-Mail: poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de

    Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    Ludwig-Winter-Str. 2

    38120 Braunschweig
    E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

    Am Listholze 74

    30177 Hannover
    E-Mail: poststelle@gaa-h.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg
    E-Mail: poststelle@gaa-lg.niedersachsen.de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

    Theodor-Tantzen-Platz 8

    26122 Oldenburg
    E-Mail: poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    /-1400
    Auf der Hude 2
    21339 Lüneburg

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009
    Technisch geändert am 20.02.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang  
    • alle erlangten Berufsnachweise
    • Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
    • Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
    • gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
    • beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diplom

    gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse

    Formulare

    nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    • Sie sind
      • Apothekerin oder Apotheker,
      • Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
      • Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
        • der Pharmazie,
        • der Chemie,
        • der Biologie,
        • der Human-
        • oder Veterinärmedizin oder
      • Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.

    Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.  

    Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:  

    • Sie verfügen über
      • einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder
      • einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht.
    • Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Verwaltungsgerichtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    • Antrag stellen, Unterlagen einreichen
    • ggf. Unterlagen / Beglaubigungen nachreichen
    • bisher ist unklar, wie die Echtheit der hochgeladenen Zeugniskopien etc. verifiziert werden soll
    • Prüfung des Antrages
    • Rückmeldung der zuständigen Behörde

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Angabe möglich

    Kosten

    Gebühr ab 120,00 EUR bis 300,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen

    Gebühr ab 120,00 EUR bis 300,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch verfasst wurden, müssen auch in übersetzter Form vorliegen. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einer in

    • Deutschland,
    • den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
    • der Schweiz

    bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer erstellt wurden.

    Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. 

    Weitere Informationen

    nicht angegeben

    Bemerkungen

    nicht angegeben

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 06.11.2025

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2025
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    Arznei, Pharmaberatung, Pharmaberaterin Anerkennung, Pharmaberater Anerkennung, Pharmaberater, Pharmaberaterin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 07.07.2021
    Technisch geändert am 23.10.2024