Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert.

    Damit Sie in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ oder „Pflegefachperson“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

    Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Pflegeheime, Sozialstationen, ambulante Pflegedienste, Rehabilitationskliniken sowie Kur- und Bädereinrichtungen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    Tel.: 04131/15-0

    E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)

    Zuständigkeit

    Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren. ; Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 15-0

    Fax: 04131 15-3295

    E-Mail: poststelle-behoerdenzentrum@pd-lg.polizei.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.09.2007

    Technisch geändert am 03.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung ; Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
    • Führungszeugnis Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
    • Ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
    • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2
    • Ggf. Identitätsnachweis

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde.
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
    • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage.

    Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover

    Leonhardtstraße 15

    30175 Hannover

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 4 Monate (Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet. Die gesetzlichen Bearbeitungsfristen werden eingehalten.)

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.: Gebühr ab 53,00 EUR bis 600,00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)(Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise/Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Referat 104 – Pflege, Heimaufsicht am 24.03.2025

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2025

    Technisch geändert am 03.04.2025

    Stichwörter

    Berufsbezeichnung, Pflegefachfrau, Pflegeberuf, Berufserlaubnis, Pflegefachmann, Berufszulassung, Berufsurkunde, Pflegefachperson, Pflegefachkraft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024