• Eversmeer (Landkreis Wittmund, Niedersachsen)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin / Logopäde Erteilung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Logopädin“ bzw. „Logopäde“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Die Tätigkeit als Logopäde ist in Deutschland reglementiert. Dies ist gesetzlich geregelt.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Logopäde oder Logopädin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder "Logopädin" führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Tel.: 04131/15-0

E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)

Zuständigkeit

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Ansprechpartner

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Adresse

Hausanschrift

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren. ; Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

Kontakt

Telefon Festnetz: 04131 15-0

Fax: 04131 15-3295

E-Mail: poststelle-behoerdenzentrum@pd-lg.polizei.niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 13.09.2007

Technisch geändert am 03.04.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung ; Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • (polizeiliches) Führungszeugnis: Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden) (nicht älter als 3 Monate)
  • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen sich die antragstellende Person in den letzten 5 Jahre aufgehalten hat
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  • nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopädinnen und Logopäden bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde,
  • sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover

Leonhardtstraße 15

30175 Hannover

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

3 bis 4 Monate (Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet. Die gesetzlichen Bearbeitungsfristen werden eingehalten.)

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.: Gebühr ab 53,00 EUR bis 600,00 EUR(Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Referat 104 – Pflege, Heimaufsicht am 24.03.2025

Version

Technisch erstellt am 28.03.2025

Technisch geändert am 03.04.2025

Stichwörter

Logopädie, Berufsurkunde, Berufsbezeichnung, Logopäde, Berufserlaubnis, Berufszulassung, Logopädin, Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024