Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Die Arbeit als Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.
zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.: 04131/15-0
E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Ansprechpartner
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren. ; Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04131 15-0
Fax: 04131 15-3295
E-Mail: poststelle-behoerdenzentrum@pd-lg.polizei.niedersachsen.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung ; Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
- amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
- ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
- ggf. Mustererklärung Strafverfahren
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnischer Assistent bestanden haben,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Handlungsgrundlage(n)
- Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
- amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
- ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
- ggf. Mustererklärung Strafverfahren
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie
- § 2 Abs. 1 und 2 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
- § 69 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistent und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistent (ATA-OTA-AprV)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Verfahrensablauf
Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
3 bis 4 Monate
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Referat 104 – Pflege, Heimaufsicht am 25.03.2025
Stichwörter
Berufserlaubnis, Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung, OTA, Berufszulassung, Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent