Prüfberichte von Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenberatern Entgegennahme

    Jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Finanzanlagenvermittler/-in oder Honorar-Finanzanlagenberater/-in einreichen

    Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagenvermittlerin müssen Sie jährlich unaufgefordert einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen

    Beschreibung

    Als Honorar-Finanzanlagenberater/-in oder Finanzanlagenvermittler/-in sind Sie nach § 24 der Verordnung über Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) verpflichtet, unaufgefordert bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.

    Dafür müssen Sie zunächst die Einhaltung der in der FinVermV beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Diese Verpflichtungen beinhalten beispielsweise Vorgaben zur Information von Kunden und zur Dokumentation von Geschäftsvorgängen. Die Prüfung muss durch einen geeigneten Prüfer durchgeführt werden, dies sind insbesondere:

    • Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer/ Buchprüferinnen, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
    • Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen
    • andere Personen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen und die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind, z. B. Steuerberater
    • sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.

    (viele kleine redaktionelle Änderungen, Tippfehler, ergänzt um „unaufgefordert“ und dritten/vierten Spiegelstrich)

    Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den/die Prüfer/-in aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.

    Ungeeignet sind Prüfer/ Prüferinnen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers bzw. der Prüferin gefährden könnten.

    Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, dürfen Sie an Stelle des Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht eines Prüfers bzw. einer Prüferin vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt. Spätestens nach 4 Jahren, d. h. für das 4. Jahr, ist jedoch jeweils ein Einzelprüfungsbericht einzureichen.

    Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie unaufgefordert eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abgeben.

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer 

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 1

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 742424

    Fax: 04131 742180

    E-Mail: service@lueneburg.ihk.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 19.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schäferstieg 2

    21680 Stade

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 524-0

    Fax: 04141 524-111

    E-Mail: info@elbeweser.ihk.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 19.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Prüfungsbericht eines anerkannten Prüfers bzw. einer anerkannten Prüferin, inklusive Vermerk über etwaige Verstöße; auch in elektronischer Form, sofern Prüfer namentlich genannt ist , oder
    • bei ausschließlicher Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft:

    System/Sammelprüfungsbericht Prüfbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen (spätestens nach 4 Jahren, d. h. für das 4. Jahr: Einzelprüfungsbericht) mit einer Ausschließlichkeitserklärung des Vermittlers, wahlweise Einzelprüfungsbericht oder

    • sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: Schriftliche Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung). Wenn die Negativerklärung durch Dritte, beispielsweise einen Steuerberater oder Prüfer an die Behörde übermittelt wird, müssen sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

    Voraussetzungen

    In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern für die Entgegennahme von Prüfungsberichten/Negativerklärungen zuständig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Verfahrensablauf

    • Den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
    • Im Anschluss an die Überprüfung erhalten Sie gegebenenfalls einen Gebührenbescheid.

    Fristen

    Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung bis zum 31.12 des Folgejahres übermittelt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Eingehende Anträge werden von uns zeitnah geprüft. Sollten Dokumente fehlen, melden wir uns bei Ihnen. Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt in der Regel kurzfristig die abschließende Bearbeitung Ihres Prüfungsberichts/Ihrer Negativerklärung.

    Kosten

    Die Gebühren für die Bearbeitung/Überprüfung der eingereichten Dokumente sind je nach IHK unterschiedlich

    Hinweise (Besonderheiten)

    as passiert, wenn der Prüfungsbericht gar nicht, oder zu spät eingereicht wird?

    Die betroffenen Gewerbetreibenden sind zur Abgabe der Prüfungsberichte verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Abgabepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden. Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht oder Verstöße gegen prüfungsrelevante Pflichten nach den §§ 11a bis 23 FinVermV können neben Geldbußen in letzter Konsequenz sogar den Widerruf der Erlaubnis nach sich ziehen.

    Gemäß § 24 Abs. 2 FinVermV kann auf Kosten des Gewerbetreibenden durch die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung angeordnet werden. Der Prüfer wird in diesem Fall von der Behörde bestimmt. Die Voraussetzungen für eine solche Prüfung können zum Beispiel vorliegen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung am 14.03.2025

    Version

    Technisch erstellt am 19.03.2025

    Technisch geändert am 19.03.2025

    Stichwörter

    Finanzanlagen, Sammelprüfbericht, Vermittler von Finanzanlagen, Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater, Prüfbericht, Anlagenberaterinnen, Finanzanlagenvermittlerinnen, Prüfungsbericht, Systemprüfbericht, Vermögensanlage, Negativerklärung, Finanzanlagenberaterinnen, Anlageberater

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024