• Marschacht (Landkreis Harburg, Niedersachsen)
Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkte (z.B. Wanderzirkus) Anzeige

Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen

Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie jeden Ortswechsel vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter von bestimmten Tierveranstaltungen müssen Sie jeden Ortswechsel anzeigen. Darunter fallen:

  • Zirkusbetriebe (gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige)
  • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
  • und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden

Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.

Veranstaltungen mit Vieh (Rinder, Schweine, Schafen, Ziegen, Pferde etc.) müssen mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.

Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

zuständige Stelle

Kommunale Veterinärbehörden, ggf. LAVES (bei überregionalen Veranstaltungen mit Vieh).

Zuständigkeit

Kommunale Veterinärbehörden, ggf. LAVES (bei überregionalen Veranstaltungen mit Vieh).

erforderliche Unterlagen

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)

Veranstaltungserlaubnis

Registriernummer

Voraussetzungen

Für das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren und gewerbsmäßige Zirkusbetriebe ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (§ 11) vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, die ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die zunächst keinen Verwaltungsakt vorsieht. Erst wenn sich herausstellt, dass z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Verbot der Ausstellung erfolgen muss, würde ein Verwaltungsakt erfolgen- dies ist aber nicht die Regel.

Als Rechtsbehelf steht dann der Klageweg offen.

Verfahrensablauf

Den Ortswechsel von Zirkusbetrieben (gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig) und anderen Einrichtungen für die Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Die Anzeige des Ortswechsels müssen Sie spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes bei der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes anzeigen. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:

Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:

  • Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angaben zu den ausgestellten Tierarten
  • Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind

Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.

Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.

Sie erhalten eine Bestätigung.

Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.

Fristen

Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.

Kosten

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 04.03.2025

Version

Technisch erstellt am 04.03.2025

Technisch geändert am 04.03.2025

Stichwörter

Zurschaustellung, Ortswechsel, Tierschau, Wanderzirkus, Zirkus, Tierveranstaltung, Markt, Wanderausstellung, Tierausstellung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024