Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungsgangs für psychosoziale Prozessbegleitung zurücknehmen lassen

    Ihren angebotenen Kurs als Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung für Niedersachsen beenden.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung nicht mehr anbieten, können Sie die Anerkennung von der anerkennenden Stelle zurücknehmen lassen.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Niedersächsische Justizministerium

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Justizministerium - Anerkennungsstelle für pyschosoziale Prozessbegleitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Waterlooplatz 1

    30169 Hannover

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2025

    Technisch geändert am 19.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Datenformular: Einverständnis zur Datenerfassung
    • Lehrplan, der der Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung zugrunde liegt.
    • Weitere Kursangaben mit identischen Inhalt und Zeitrahmen nebst jeweiligem Lehrplan und Dozentenlisten mit Namen und Qualifikation
    • Weitere Kursangaben mit abweichendem Inhalt oder Zeitrahmen
    • Liste der lehrenden Personen mit Namen und Qualifikation zu der Aus- oder Weiterbildung zu der psychosozialen Prozessbegleitung
    • Änderungen mit Bezug zur Anerkennungsvoraus-setzung müssen schriftlich mitgeteilt werden.

    Voraussetzungen

    Die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung muss im Land Niedersachsen anerkannt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. ERVVO-Justiz - Nds. GVBl. S. 367) Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie informieren die zuständige Stelle, dass eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorliegt.
    • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
    • Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
    • Bevor Ihre Anerkennung zur Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung zurückgenommen wird, erhalten Sie Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
    • Bescheid über die Rücknahme der Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungsgangs für psychosoziale Prozessbegleitung

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 8 Wochen

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wurde die Anerkennung durch falsche oder unrichtige Angaben erzielt, kann die Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungsganges zur psychosozialen Prozessbegleitung zurückgenommen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 17.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2025

    Technisch geändert am 04.03.2025

    Stichwörter

    Mitteilung, Nachweis, Rücknahme, psychosoziale Prozessbegleitung, Anzeige, Aus- oder Weiterbildung, Anerkennung, Unterrichtung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024