Vorzeitige Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung als Geschädigter beantragen

    In Ausnahmefällen können bestimmte Leistungen vorzeitig erbracht werden, bevor alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die endgültige Entscheidung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie können soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund des schädigenden Ereignisses gesundheitlich beeinträchtigt sind.

    Bevor die Anspruchsvoraussetzungen festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall erhalten. Der Antrag betrifft nur Leistungen, die nicht von der Krankenkasse gewährt werden.

    Sofern nach dem Ergebnis der Erstprüfung noch nicht endgültig über den Anspruch oder dessen Umfang entschieden werden kann, die Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, kann über die Erbringung vorläufig entschieden werden.

    Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.

    Schädigende Ereignisse können zum Beispiel eine (körperliche und psychische) Gewalttat, eine medizinische Behandlung oder eine Impfung sein. Die Entschädigung hilft, eventuelle Einkommensverluste auszugleichen und die Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationen zu decken. Mögliche Betroffene können Zivildienstbeschädigte, Kriegsopfer, Impfgeschädigte oder Gewalttatbeschädigte sein.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung. 

    zuständige Stelle

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 44

    31108 Hildesheim

    Hausanschrift

    Domhof 1

    31134 Hildesheim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0180 2001560(Hotline des Teams Früherkennungsuntersuchungen; montags bis donnerstags von 09:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 09:00 - 13:00 Uhr (Festnetzpreis 6 ct/Anruf; Mobilfunkpreis max. 42 ct/Min.).)

    Fax: 05121 304-611

    E-Mail: PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de

    Weitere Informationen

    Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

    Version

    Technisch erstellt am 29.05.2020

    Technisch geändert am 27.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten und können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang nachweisen.
    • Ein Antrag auf vorläufige Entscheidung liegt vor und es besteht ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung.
    • Die Gewährung von vorzeitigen Leistungen ist nicht durch die Schwere oder die Art der Schädigung bedingt, sondern hängt von der Wahrscheinlichkeit der Feststellung eines tatsächlichen SGB XIV Tatbestands ab.
    • Sie haben entweder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland, sind aber in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Gewährung von vorzeitigen Leistungen zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Gewährung der Leistung sowie deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen besteht und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Besteht ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

    Kosten

    Der Antrag ist kostenlos

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde. 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 21.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2025

    Technisch geändert am 25.02.2025

    Stichwörter

    Leistungen zur Teilhabe, Hilfsmittel, Opfer, Heilmittel, vorzeitige Leistungen, soziales Entschädigungsrecht, sexualisierte Gewalt, Gesundheitsstörung, Unterstützung, psychotherapeutische Erstversorgung, Kriegsauswirkungen, Terrortaten, Pflegeleistungen, psychische Gewalt, Gesundheitsschaden, Ausnahmefall, Zivildienstbeschädigte, Wehrdienstbeschädigte, Impfgeschädigte, schnelle Hilfen, Soziale Entschädigung, Gewaltopfer, besondere Leistungen, medizinische Behandlung, Gewalttaten, gesundheitliche Schäden, Einzelfall, Betroffene von Straftaten, Erwerbstätigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024