Gewerberegisterauszug Übermittlung

    Auskunft über Gewerbetreibende beantragen

     Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können die Erteilung einer Auskunft über Gewerbemeldedaten beantragen.

    Beschreibung

    Als Gewerberegister wird ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die in der Gemeinde angezeigten Gewerbetreibenden bezeichnet, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.

    Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können auf Antrag Auskunft über die erhobenen Gewerbemeldedaten erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für das Gewerbeanzeigeverfahren zuständig:

    Gemeinden

    Zuständigkeit

    Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für das Gewerbeanzeigeverfahren zuständig:

    Gemeinden

    Ansprechpartner

    Für Krebeck wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    - Für eine einfache Auskunft: keine Voraussetzungen

    - Für eine erweiterte Auskunft: rechtliches Interesse

    beispielsweise Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder Ähnliches

    Voraussetzungen

    - Für eine einfache Auskunft: keine Voraussetzungen

    - Für eine erweiterte Auskunft: rechtliches Interesse

    beispielsweise Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder Ähnliches

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    - ggf. Widerspruch

    - verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

     -    Reichen Sie den Antrag auf Auskunft zu Gewerbemeldedaten bei der zuständigen Stelle ein.

    -    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft über Gewerbemeldedaten haben.

    -    Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie die Auskunft über die Gewerbemeldedaten sowie ein Gebührenbescheid.

    Kosten

    Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebühren-ordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.

    Für die Auskunft aus der Gewerbeanzeige richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Tarifnummer 40.1.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitaufwand“

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.   am 07.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2025

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    Gewerbemeldedaten, Gewerberegister, Gewerbeauskunft, Gewerbe, Gewerbekartei, Gewerberegisterauskunft, Gewerberegisterauszug Datenübermittlung, Gewerbeverzeichnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024