Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft beantragen
Als Träger einer Ersatzschule in freier Trägerschaft können Sie Finanzhilfe als Zuschuss für Ihre laufenden Kosten erhalten.
Beschreibung
Sie können als Ersatzschule in freier Trägerschaft Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten beantragen. Gleiches gilt für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung.
Die Höhe der Finanzhilfe ist u.a. abhängig von Ihren Schülerzahlen, Ihrer Unterrichtsversorgung und Ihrem Sozialversicherungsaufwand.
Zuständigkeit
Zuständig ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Festsetzung und Gewährung der Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft oder Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung in freier Trägerschaft
- Vorlagensatz Finanzhilfe einschließlich der Anlagen
Voraussetzungen
Für die Schulform beziehungsweise den Bildungsgang muss eine Anerkennung vorliegen oder es muss sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung handeln.
Die Finanzhilfe können Sie für das abgelaufene Schuljahr beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie Finanzhilfe beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg beantragen.
Nach Ablauf des Schuljahres reichen Sie innerhalb eines Jahres den ausgefüllten Antrag nebst den dazugehörigen Anlagen auf elektronischem Weg beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg ein.
Das Landesamt überprüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den staatlichen Zuschuss.
Fristen
Antragsfrist: 1 Jahr (Den Anspruch müssen Sie für jedes Schuljahr innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend gemachen. Der Antrag auf Abrechnung muss also bis zum 31.07. des auf das Schuljahr folgenden Jahres eingegangen sein.)
Bearbeitungsdauer
4 bis 2 Wochen
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es besteht die Möglichkeit, Abschlagszahlungen für das jeweilige kommende Schuljahr zu beantragen.
Nach Ablauf des Schuljahres muss die Festsetzung und Gewährung der Finanzhilfe gesondert beantragt werden. Die erhaltenen Abschläge werden dabei verrechnet.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 05.09.2024
Stichwörter
Finanzhilfe, Ersatzschule, Festsetzung, Zuwendung, besondere pädagogische Bedeutung, Privatschule