• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)

Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft beantragen

Als Träger einer Ersatzschule in freier Trägerschaft können Sie Finanzhilfe als Zuschuss für Ihre laufenden Kosten erhalten.

Beschreibung

Sie können als Ersatzschule in freier Trägerschaft Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten beantragen. Gleiches gilt für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung.

Die Höhe der Finanzhilfe ist u.a. abhängig von Ihren Schülerzahlen, Ihrer Unterrichtsversorgung und Ihrem Sozialversicherungsaufwand.

Zuständigkeit

Zuständig ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Festsetzung und Gewährung der Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft oder Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung in freier Trägerschaft
  • Vorlagensatz Finanzhilfe einschließlich der Anlagen

Voraussetzungen

Für die Schulform beziehungsweise den Bildungsgang muss eine Anerkennung vorliegen oder es muss sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung handeln.

Die Finanzhilfe können Sie für das abgelaufene Schuljahr beantragen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie Finanzhilfe beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg  beantragen.

Nach Ablauf des Schuljahres reichen Sie innerhalb eines Jahres den ausgefüllten Antrag nebst den dazugehörigen Anlagen auf elektronischem Weg beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg ein.

Das Landesamt überprüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den staatlichen Zuschuss.

Fristen

Antragsfrist: 1 Jahr (Den Anspruch müssen Sie für jedes Schuljahr innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend gemachen. Der Antrag auf Abrechnung muss also bis zum 31.07. des auf das Schuljahr folgenden Jahres eingegangen sein.)

Bearbeitungsdauer

4 bis 2 Wochen

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Es besteht die Möglichkeit, Abschlagszahlungen für das jeweilige kommende Schuljahr zu beantragen.

Nach Ablauf des Schuljahres muss die Festsetzung und Gewährung der Finanzhilfe gesondert beantragt werden. Die erhaltenen Abschläge werden dabei verrechnet.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 05.09.2024

Version

Technisch erstellt am 05.02.2025

Technisch geändert am 01.04.2025

Stichwörter

Ersatzschule, Zuwendung, besondere pädagogische Bedeutung, Finanzhilfe, Festsetzung, Privatschule

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024