Versteigerung anzeigen
Beschreibung
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer Berlin einzureichen. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und Angaben zum genauen Ort, Zeitpunkt und der Gattung der zu versteigernden Ware enthalten.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die zwei Wochen Vorankündigungsfrist auf Antrag abkürzen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Es dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen bilden Neuwaren oder Verbrauchsgüter, die aus einem Nachlass, einer Insolvenzmasse, im Wege der Geschäftsaufgabe oder bei öffentlichen Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden.
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer Berlin einzureichen. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und Angaben zum genauen Ort, Zeitpunkt und der Gattung der zu versteigernden Ware enthalten.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die zwei Wochen Vorankündigungsfrist auf Antrag abkürzen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Es dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen bilden Neuwaren oder Verbrauchsgüter, die aus einem Nachlass, einer Insolvenzmasse, im Wege der Geschäftsaufgabe oder bei öffentlichen Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden.
zuständige Stelle
Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 2.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der Versteigererverordnung zuständig:
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden (vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gem. § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft)
Zuständigkeit
Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 2.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der Versteigererverordnung zuständig:
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden (vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gem. § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft)
Ansprechpartner
Für Hann. Münden wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Anzeige - Veranstaltung einer Versteigerung
Online möglich oder Sie nutzen das Formular
schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit sowie Angabe der zu versteigernden Waren
Nutzen Sie bitte den Mustervordruck zur Anzeige (unter "Formulare")
Verteigerererlaubnis
Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie
Voraussetzungen
gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes
Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Rechtsgrundlage(n)
- Anzeige - Veranstaltung einer Versteigerung Online möglich oder Sie nutzen das Formular schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit sowie Angabe der zu versteigernden Waren Nutzen Sie bitte den Mustervordruck zur Anzeige (unter "Formulare") Verteigerererlaubnis Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie
- § 6 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung am 29.01.2025