Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme

    Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

    Möchten Sie beim Betrieb einer bereits angezeigten, angemeldeten oder genehmigten Anlage etwas ändern? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

    Beschreibung

    Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

    Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:

    • Sicherheitsstufe 1: kein Risiko
    • Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
    • Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
    • Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko

    Zuständigkeit

    Zuständig sind in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Göttingen oder Hannover, je nach Standort der gentechnischen Anlage

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Winter-Str. 2

    38120 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 531 35476-0

    Fax: +49 531 35476-333

    E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 21.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Der Mitteilung zur Änderung der Beauftragung des Projektleiters, des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologische Sicherheit ist der erforderliche Sachkundenachweis beizufügen.

    Der Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ergebenden Pflichten beizufügen.

    Der Mitteilung eines Vorkommnisses, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter besteht, sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie Unterlagen zu geplanten oder getroffenen Notfallmaßnahmen beizufügen.

    Voraussetzungen

    • Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3.
    • Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
    • Die Änderung betrifft nur den Betrieb der gentechnischen Anlage. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden sie an die zuständige Behörde.

    Fristen

    Sie müssen die Mitteilung vor Durchführung der geplanten Änderung einreichen. Bei einem Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung besteht oder bei Erhalt neuer Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ist die Mitteilung unverzüglich einzureichen.

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist

    Kosten

    Die Kosten werden nach dem Zeitaufwand des Verfahrens berechnet, betragen jedoch mindestens 67 Euro.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 17.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 21.01.2025

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Gentechnikgesetz, Umzug von Arbeiten, Betrieb gentechnischer Anlagen, GenTG, Errichtung gentechnischer Anlagen, gentechnische Arbeiten, Gentechnik, Mitteilungspflicht, Sicherheitsstufe 3, Sicherheitsstufe 2, Genehmigung gentechnischer Arbeiten, Mitteilung durch Betreiber, gentechnische Anlage, Änderungen gentechnischer Anlagen, Weitere gentechnische Arbeiten, Anmeldung gentechnischer Arbeiten, biologische Sicherheit, Anzeige gentechnischer Arbeiten, Gentechnisch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024