• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Pharmazeutische Prüfung Zulassung

Die Zulassung zu einem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung beantragen

Wenn Sie einen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ablegen möchten, müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt einen schriftlichen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Die pharmazeutische Ausbildung umfasst ein Studium der Pharmazie an einer Universität von mindestens vier Jahren, eine Famulatur von acht Wochen, eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten und die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

Um das Studium der Pharmazie abzuschließen, müssen Sie den Ersten und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt erfolgreich ablegen.

Um die Voraussetzung zur Approbation als Apotheker erlangen zu können, müssen Sie, nachdem Sie den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden und anschließend eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten absolviert haben, den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erfolgreich ablegen.

Die Zulassung zu den drei Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt beantragen.

zuständige Stelle

Apothekerkammer Niedersachsen

- Landesprüfungsamt -

An der Markuskirche 4

30163 Hannover

Zuständigkeit

Apothekerkammer Niedersachsen

- Landesprüfungsamt -

An der Markuskirche 4

30163 Hannover

Ansprechpartner

Apothekerkammer Niedersachsen

Adresse

Postanschrift

Postfach 11 09 52

30103 Hannover

Hausanschrift

An der Markuskirche 4

30163 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 390-990

Fax: 0511 390-99-36

E-Mail: info@apothekerkammer-nds.de

Version

Technisch erstellt am 31.03.2010

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

  • Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
    bei ausländischen Zeugnissen zusätzlich auch der Anerkennungsbescheid
  • Nachweis über die acht wöchige Famulatur nach dem Muster der Anlage 7 zur Approbationsordnung für Apotheker oder die entsprechenden Nachweise für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten
  • Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 zur AAppO (Approbationsordnung für Apotheker). Fall Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheide über
    a) die Anrechnung von Studienzeiten (Semestern)
    b) die Anerkennung von Veranstaltungen zu den Stoffgebieten
    c) die Anerkennung von Teilen des Ersten Prüfungsabschnitts

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

  • Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Muster der Anlage 10 zur AAppO
  • Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 zur AappO. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen. Die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K (AAppo) vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheide über
    a) die Anrechnung von Studienzeiten (Semestern)
    b) die Anerkennung von Veranstaltungen zu den Stoffgebieten
    c) die Anerkennung von Teilen des Ersten Prüfungsabschnitts

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung P3:

  • Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Muster der Anlage 10 zur AAppO
  • Nachweis über die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 5 zur AappO. Sollten Sie den die zwölfmonatige praktische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, müssen Sie eine vorläufige Bescheinigung der für die Ausbildung verantwortlichen Person vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen werden. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 AAppO ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
  • Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach dem Muster der Anlage 6 zur AAppO

Voraussetzungen

Damit Sie zu einem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem Antrag die benötigten Nachweise beifügen.

Siehe unter "Welche Unterlagen werden benötigt?"

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form stellen.

Verwenden Sie jeweils die von dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt ein.

Fristen

Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt zugegangen sein.

Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitung des Antrags erfolgt spätestens bis zur vorgeschriebenen Ladungsfrist (§ 12 Abs. 3 AAppO).

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Abgabe kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 13 AAppO möglich.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 16.01.2025

Version

Technisch erstellt am 20.01.2025

Technisch geändert am 20.01.2025

Stichwörter

Dritte Staatsprüfung Pharmazie, Pharmazeutische Prüfung, Staatliche Pharmazeutische Prüfung, Zulassung Pharmazie, Pharmazie, Prüfung Pharmazie, Erste Staatsprüfung Pharmazie, Zweite Staatsprüfung Pharmazie

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024