• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis Anordnung

Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis beantragen

Einträge im Schuldnerverzeichnis werden automatisch nach drei Jahre gelöscht. In bestimmten Fällen ist eine vorzeitige Löschung auf Antrag möglich.

Beschreibung

Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.

Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner, die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,

bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,

die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,

bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

zuständige Stelle

Zentrales Vollstreckungsgericht Niedersachsen bei dem Amtsgericht Goslar

Kaiserbleek 8

38640 Goslar

Tel.: 05321/68500

Fax: 05321/6850-242

E-Mail: aggs-zevo@justiz.niedersachsen.de

Zuständigkeit

Zentrales Vollstreckungsgericht Niedersachsen bei dem Amtsgericht Goslar

Kaiserbleek 8

38640 Goslar

Tel.: 05321/68500

Fax: 05321/6850-242

E-Mail: aggs-zevo@justiz.niedersachsen.de

erforderliche Unterlagen

Soll die Löschung beantragt werden, weil der Gläubiger vollständig befriedigt wurde, ist dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dem Zentralen Vollstreckungsgericht die Forderungshöhe und Angaben zu dem Gläubiger nicht vorliegen.Für den Nachweis der vollständigen Befriedigung ist es daher nicht ausreichend, allein eine Quittung oder einen Zahlungsnachweis vorzulegen. Zudem ist darauf zu achten, dass die Eintragungsanordnung, die gelöscht werden soll, in dem Antrag genau bezeichnet ist.

Erforderlich ist folglich die Vorlage einer Bestätigung des Gläubigers über die vollständige Zahlung der Forderung unter Angabe des Aktenzeichens sowie die Vorlage einer Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass die Eintragung für diese Gläubiger vorgenommen wurde. Alternativ kann eine Bestätigung des Vollstreckungsorgans unter Angabe des Aktenzeichens der Eintragung und Verfahrensnummer über die vollständige Begleichung der Forderung eingereicht werden, sofern die Zahlung dort geleistet wurde. Auch möglich ist die Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels, sofern das Aktenzeichen der Eintragung des Gerichtsvollziehers (Aktenzeichen DR II-…) mit Stempel darauf vermerkt ist.

Bei einer Löschung wegen Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes ist der entsprechende Umstand in der Regel durch eine öffentliche Urkunde oder vergleichbare Beweismittel nachzuweisen.

Bei einer Löschung wegen einer der Eintragung widersprechenden vollstreckbaren Entscheidung ist diese vorzulegen.

Voraussetzungen

Vorlage eines Nachweises darüber, dass die Forderung des Gläubigers vollständig befriedigt ist oder eines Nachweises, dass der Eintragungsgrund fehlt oder weggefallen ist oder einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweiligen ausgesetzt worden ist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)

Verfahrensablauf

Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen Sie formlos beim Zentralen Vollstreckungsgericht ("Zuständige Stelle")t.

Hinweis: Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.

Fristen

regelmäßige Löschung der Eintragung: nach drei Jahren

Weitere Informationen

Bemerkungen

Kammern, Berufsverbände und Betreiber bundesweiter Schuldnerverzeichnisse können auf Antrag fortlaufend Abdrucke aus den Schuldnerregistern beziehen (Schuldnerlisten).

Auch andere Antragsteller können den laufenden Bezug von Abdrucken beantragen, wenn ihrem berechtigten Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen über die Kammern nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 07.01.2025

Version

Technisch erstellt am 13.01.2025

Technisch geändert am 13.01.2025

Stichwörter

vorzeitige Löschung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024