Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären

    Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.

    Beschreibung

    Mit einer Erklärung bestimmen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlechtseintrag und Ihren Vornamen, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.

    Angaben zum Geschlecht

    Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechtseintrags  wählen:

    • "weiblich"
    • "männlich"
    • "divers"
    • kein Geschlechtseintrag.

    In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass

    • der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
    • Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

    Angaben zum Vornamen

    Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

    Bei Geschlechtseintrag "männlich“ können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.

    Bei Geschlechtseintrag "weiblich“ können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.

    Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers“ bestimmen, können Sie männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie eine beliebige Kombination hierzu wählen.

    Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

    Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten, sofern diese nicht dem künftig gewählten Geschlechtseintrag entsprechen oder weitere Vornamen hinzufügen.

    Anmeldung und Abgabe der Erklärung

    Sie müssen die Abgabe der Erklärung mündlich (also durch persönliche Vorsprache) oder schriftlich bei einem deutschen Standesamt vorab anmelden.

    Die Erklärung können Sie erst nach Ablauf von drei und spätestens sechs Monaten nach der Anmeldung nur bei demselben Standesamt zur Niederschrift abgeben.

    Sie können Ihre Erklärung nur höchstpersönlich abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.

    Die beurkundete bzw. beglaubigte Erklärung erlangt erst mit der wirksamen Entgegennahme beim zuständigen Standesamt Wirksamkeit. Hierbei gilt folgende Reihenfolge:

    Grundsätzlich ist das Standesamt des für Sie führenden Geburtenregisters zuständig.

    Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister für Sie geführt wird.

    Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit ist das Standesamt Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes oder Ihres aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

    Ergibt sich danach ebenfalls keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin für die wirksame Entgegennahme zuständig.

    Standesamt I in Berlin

    • In Fällen, in denen keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister erfolgt bzw. erfolgen kann, wird die wirksam entgegengenommene Erklärung in ein dort geführtes Verzeichnis eingetragen.
    • Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt weitergeleitet.
    • Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen. Die Anmeldung der Abgabe der Erklärung müssen Sie in diesem Fall schriftlich bei dem für die Entgegennahme zuständigen deutschen Standesamt vornehmen.

    Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:

    • Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
    • Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, müssen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zustimmen. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
    • Mit der abzugebenden Versicherung zu Ihrer Erklärung haben Sie zusätzlich zu erklären, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
    • Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen,
    • öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
    • Peer-Beratungsstellen.

    Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:

    • Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
    • Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
    • Minderjährige ab fünf Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen und bei der Abgabe der Erklärung anwesend sein.
    • Mit der abzugebenden Versicherung zu der Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter zusätzlich zu erklären, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.

    Für geschäftsunfähige erwachsene Personen, für die in dieser Angelegenheit eine rechtliche Betreuung bestellt ist, gilt:

    • Nur die für diese Angelegenheit vom Betreuungsgericht zur Betreuung bestellte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
    • Die Abgabe der Erklärung durch die in dieser Angelegenheit zur Betreuung bestellten Person muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Ein deutsches Standesamt

    Zuständigkeit

    Ein deutsches Standesamt

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Oderwald

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 6

    38312 Börßum

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05334 7907-0

    Fax: 05334 7907-80

    E-Mail: posteingang@sg-oderwald.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 22.01.2019

    Technisch geändert am 26.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Anmeldung der Erklärung benötigen Sie:

    • Personalausweis oder Reisepass (Original oder bei schriftlicher Anmeldung Kopie)

    Bei der Abgabe der Erklärung benötigen Sie:

    • Personalausweis oder Reisepass, Reisepass für Nicht-EU Staatsangehörige (Original)
    • wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie:
    • eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Wahl der Anwendung deutschen Rechts, die Sie bei jedem Standesamt – auch bei Abgabe Ihrer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags – beglaubigen lassen können, und zusätzlich entweder
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
    • eine Blauen Karte EU (Blue Card EU)
    • bei Geburt in Deutschland: Geburtsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister
    • bei Geburt im Ausland: amtlich beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
    • bei Geschiedenen: Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk

    Formulare

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
    • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
    • Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
    • Sie sind im Besitz einer Blaue Karte EU (Blue Card EU) oder
    • eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
    • einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, steht Ihnen die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht offen mit dem Ziel das Standesamt anzuweisen. 

    Gegen eine Ablehnung Ihres Antrags vom Amtsgericht können Sie anschließend Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und gegebenenfalls nach Zulassung durch das Oberlandesgericht beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde einlegen.

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.

    • Sie melden die Abgabe der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl formlos mündlich oder schriftlich an.  Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist.
    • Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt.
    • Sie geben die Erklärung über den gewählten beziehungsweise zu streichenden Geschlechtseintrag und die zu bestimmenden Vornamen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
    • Auf Wunsch kann das zuständige Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die wirksame Entgegennahme der Erklärung ausstellen.

    Weitere Verfahrensschritte:

    • Die Erklärung ist vor der Standesbeamtin / dem Standesbeamten persönlich abzugeben und von dieser / diesem nach Prüfung zu beurkunden.
    • Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für die Entgegennahme zuständig ist.
    • Dem zuständigen Standesamt obliegt die materiell-rechtliche Prüfung der Erklärung und Entscheidung für die Registrierung bzw. Eintragung im Personenstandsregister. Befindet das zuständige Standesamt die Erklärung für materiell-rechtlich wirksam, trägt das zuständige Standesamt die Angaben zum Geschlechtseintrag und Vornamen in das Personenstandsregister ein.
    • Sofern kein Eintrag in ein deutsches Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister erfolgt bzw. erfolgen kann, wird die Erklärung in das beim Standesamt I in Berlin geführte Verzeichnis eingetragen.
    • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer (materiell-rechtlich) wirksamen Erklärung wird mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam.
    • Sie können mit dem Standesamt vereinbaren, dass Sie benachrichtigt werden, sobald die gewählten Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen eingetragen sind.
    • Auf Wunsch kann das zuständige Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die wirksame Entgegennahme der Erklärung ausstellen.

    Fristen

    Die Erklärung können Sie erst nach Ablauf von drei Monaten, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgeben. Wenn Sie innerhalb von sechs Monaten keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.

    Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach Wirksamkeit der letzten Abgabe einer Erklärung möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

    Kosten

    Gebühren in Höhe von 30 Euro fallen für die Beglaubigung bzw. Beurkundung von Erklärungen, Einwilligung oder Zustimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG an. Weitere Gebühren können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen auf Wunsch der Betroffenen anfallen.: Gebühr 30.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    • Nach Eintragung der Änderung in den Registern wird der Reisepass beziehungsweise der Personalausweis ungültig. Im Rahmen der allgemeinen Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises müssen Sie daher einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen.
    • Eine Änderung des Vornamens bzw. der Vornamen ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nach diesem Verfahren nicht möglich.

    Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen entfaltet seine Wirkung nur im deutschen Rechtsraum. Möglich sind:

    • Einträge im Geburtenregister
    • Einträge im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister oder
    • Aufnahme der entgegengenommenen Erklärung in das amtliche Verzeichnis beim Standesamt I in Berlin.
       
    • Von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente oder Registereintragungen können von deutschen Behörden nicht geändert werden.
    • Bei Bedarf können Sie auf eigene Kosten eine dolmetschende Person im Verfahren beteiligen.

    Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Sie können die Anmeldung mündlich oder schriftlich und die anschließende Abgabe einer Erklärung persönlich bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl vornehmen. Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist.
    • Sie können Ihre Erklärung aber auch bei einer deutschen Botschaft, einem deutschen Konsulat oder Honorarkonsul abgeben und öffentlich beglaubigen lassen und an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt übermitteln.
    • In diesem Fall müssen Sie die Anmeldung der Abgabe einer Erklärung bei einer deutschen Auslandsvertretung jedoch schriftlich bei dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt vornehmen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 10.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 13.01.2025

    Technisch geändert am 26.02.2025

    Stichwörter

    transgender, Geschlechtsangabe ändern, transgeschlechtlich, non-binär, trans, Geschlecht, Geschlechtseintragsänderung, Namensänderung, nonbinär, Personenstandseintrag, Änderung Geburtenregister, Geschlechtsangabe streichen, Selbstauskunft Geschlechtsidentität, Änderung der Geschlechtszugehörigkeit, Geschlechtseintrag, SBGG, Self-ID, nicht-binär, Selbstauskunft Geschlechtseintrag, Vorname, Selbstbestimmungsgesetz, Geschlechtsangabe anpassen, nichtbinär, divers, intergeschlechtlich, offener Geschlechtseintrag, Änderung Geburtsurkunde, Erklärung nach SBGG, Selbstbestimmung, Geschlechtsangabe korrigieren, Personenstandsregister, Änderung nach SBGG, intersexuell, Vornamensänderung, inter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024