Ehrenamtliches Richteramt übernehmen Bestellung beim Sozialgericht

    Ehrenamtliches Richteramt beim Sozialgericht übernehmen

    Wie Sie als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter Ihre Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in Verhandlungen und die gemeinsame Beratung von Gerichtsprozessen einbringen.

    Beschreibung

    Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichterinnen und
    -richter sinnvoll ergänzen.

    Die Sozialgerichtsbarkeit weist einen dreistufigen Rechtszug auf. Eingangsgerichte sind die Sozialgerichte. Als zweite Instanz existiert in jedem Bundesland ein Landessozialgericht, das über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheidet. Auf Bundesebene ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel errichtet worden.

    Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erstreckt sich unter anderem auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, des sozialen Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des Schwerbehindertenrechts, des Lohnfortzahlungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes, des Impfschadensgesetzes, des Opferentschädigungsgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes. In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und der privaten Pflegeversicherung entscheiden die Sozialgerichte darüber hinaus auch über privatrechtliche Streitigkeiten.

    Jede Kammer des Sozialgerichts entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch Senate getroffen, die jeweils mit einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter als Vorsitzender bzw. Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichterinnen oder -richtern sowie mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt sind. In dieser Weise sind auch die Senate beim Bundessozialgericht besetzt.

    Bei der Besetzung der Kammern und Senate mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ist Folgendes zu beachten:

    In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung gehört je eine ehrenamtliche Richterin oder je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an.

    In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit Suchende wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit.

    Die Spruchkörper für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte zu besetzen.

    In den Spruchkörpern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je eine ehrenamtliche Richterin oder je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX und der Versicherten mit.

    Die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts sind mit einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und einer weiteren ehrenamtlichen Richterin oder einem weiteren ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten zu besetzen. In Angelegenheiten der Vertragsärzte , Vertragszahnärzte  und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.

    zuständige Stelle

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus Vorschlagslisten entnommen. Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe mitwirken, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt. Die Aufstellung der übrigen Vorschlagslisten erfolgt je nach Rechtsgebiet durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände bzw. durch die entsprechenden Berufsvereinigungen.

    Zuständigkeit

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus Vorschlagslisten entnommen. Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe mitwirken, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt. Die Aufstellung der übrigen Vorschlagslisten erfolgt je nach Rechtsgebiet durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände bzw. durch die entsprechenden Berufsvereinigungen.

    Voraussetzungen

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht müssen das 30. Lebensjahr, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim  Bundessozialgericht das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen außerdem eine Beziehung zu dem Gerichtsbezirk haben, in dem sie tätig sind, also dort wohnen oder arbeiten.

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen je nach Sachgebiet, in dem sie tätig sein sollen, bestimmten Personengruppen angehören. Soweit dabei auf die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten einerseits und dem Kreis der Arbeitgeber a ndererseits abgestellt wird, gilt Folgendes:

    Der Begriff "Versicherter" ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur diejenigen Personen, die aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Selbstversicherung einem Zweig der Sozialversicherung angehören, sondern alle, die im Hinblick auf ihre Stellung im Arbeits- und Wirtschaftsleben potenziell zum Kreis der Sozialversicherten zählen. Versicherter ist deshalb auch, wer arbeitslos ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine Rente aus eigener Versicherung bezieht.

    Ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus dem Kreis der Arbeitgeberkönnen sein:

    Personen, die regelmäßig mindestens eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin/einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen

    bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengemeinschaft: Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder Personengemeinschaft berufen sind

    Beamte und Angestellte des Bundes nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundesbehörde

    Beamte und Angestellte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde

    Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende Angestellte

    Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

    HINWEIS: Wer die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber erfüllt, kann nur ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher Richter aus diesem Kreis sein, auch wenn er zugleich Versicherter sein sollte.

    Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

    wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

    das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die je nachdem, für welche Spruchkörper ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu berufen sind, von unterschiedlichen Einrichtungen erstellt werden (vgl. hierzu bereits die Ausführungen zur Besetzung der Spruchkörper).

    Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Unter Umständen kann die Amtszeit aber vorzeitig beendet werden. Umgekehrt kann man auch mehrmals hintereinander berufen werden, so dass viele ehrenamtliche Richterinnen und Richter das Amt mehrere Amtsperioden ausüben.

    Kosten

    Weil ehrenamtliche Richterinnen und Richter kein Gehalt bekommen, werden sie entschädigt, d.h. der Staat zahlt ihnen Verdienstausfall, Fahrtkosten und eine Aufwandsentschädigung. Außerdem sind sie während ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind, wie die Berufsrichterinnen und -richter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichterinnen und -richter.

    Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

    Die Übernahme des Amtes als ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher Richter kann ablehnen, wer

    das 65. Lebensjahr vollendet hat,

    in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,

    durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,

    durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

    glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

    HINWEIS: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden. Zwecks Wahrung der Neutralität und Unparteilichkeit des Gerichts und zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen auch Vorstandsmitglieder von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit allenfalls in den Spruchkörpern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ehrenamtliche Richter sein. Die Bediensteten der Sozialversicherungsträger, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Spruchkörpern sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden.

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst

    Fahrtkostenersatz,

    Entschädigung für Aufwand,

    Ersatz für sonstige Aufwendungen,

    Entschädigung für Zeitversäumnis,

    Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie

    Entschädigung für Verdienstausfall.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 06.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 07.01.2025 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 07.01.2025 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)