Ehrenamtliches Richteramt übernehmen Bestellung beim Verwaltungsgericht

    Ehrenamtliches Richteramt beim Verwaltungsgericht übernehmen

    Wie Sie als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter Ihre Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in Verhandlungen und die gemeinsame Beratung von Gerichtsprozessen einbringen.

    Beschreibung

    Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichterinnen und -richter sinnvoll ergänzen.

    In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Verwaltungsgerichten und ggf. bei dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof mit.

    Die Verwaltungsgerichte sind örtlich für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem ihnen jeweils zugeordneten Bezirk zuständig. Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen und -richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern.

    Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung (z.B. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes,  bei Gerichtsbescheiden und in Verfahren, die der Einzelrichterin/dem Einzelrichter übertragen worden sind, wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn sich die Beteiligten des Verfahrens mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt haben und die betreffende Berufsrichterin bzw. der betreffende Berufsrichter von dieser Erklärung Gebrauch macht.

    Ob und ggf. in welchen Fällen ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof, das bzw. der überwiegend als Rechtsmittelgericht tätig wird, in bestimmten Bereichen aber auch als Eingangsgericht fungiert, mitwirken, regelt das jeweilige Landesrecht . Bei dem auf Bundesebene eingerichteten Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter nicht mit.

    Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind, wie die Berufsrichterinnen und -richter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichterinnen und -richter.

    In Niedersachsen entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern (§ 76 Abs. 1 NJG).

    zuständige Stelle

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden aus Vorschlagslisten gewählt, die von den Kreisen und kreisfreien Städten alle fünf Jahre aufgestellt werden.

    Zuständigkeit

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden aus Vorschlagslisten gewählt, die von den Kreisen und kreisfreien Städten alle fünf Jahre aufgestellt werden.

    Voraussetzungen

    Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können nur Personen berufen werden, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Darüber hinaus sollen die Personen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Fachkenntnisse sind nicht erforderlich.

    Ausschließung und Hinderungsgründe

    Vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

    1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
    2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
    3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

    Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden.

    Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können nicht berufen werden

    1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
    2. Richterinnen und Richter,
    3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
    4. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit,

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden durch einen Wahlausschuss bestellt, der bei jedem Verwaltungsgericht und ggf. auch dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt wird. Der Wahlausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit Beginn ihrer Amtsperiode und sodann für jedes Geschäftsjahr durch Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs einer oder mehreren Kammern bzw. einem oder mehreren Senaten zugewiesen. Das Präsidium des jeweiligen Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres zudem die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind.

    Kosten

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und
    -entschädigungsgesetz.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

    Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:

    Geistliche und Religionsdiener

    Schöffen und andere ehrenamtliche Richter

    Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

    Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:

    Geistliche und Religionsdiener

    Schöffen und andere ehrenamtliche Richter

    Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtlicher Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind

    Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen

    Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

    HINWEIS: In besonderen Härtefällen (z.B. Gebrechlichkeit, vorwiegende Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder) kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs.

    Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst

    Fahrtkostenersatz,

    Entschädigung für Aufwand,

    Ersatz für sonstige Aufwendungen,

    Entschädigung für Zeitversäumnis,

    Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie

    Entschädigung für Verdienstausfall.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 06.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 07.01.2025 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 07.01.2025 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)