Ehrenamtliches Richteramt beim Finanzgericht übernehmen
Wie Sie als ehrenamtlicher Richterin oder ehrenamtlicher Richter Ihre Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in Verhandlungen und die gemeinsame Beratung von Gerichtsprozessen einbringen
Beschreibung
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichterinnen und -richter sinnvoll ergänzen.
In der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden die Senate der Finanzgerichte regelmäßig in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen und -richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn der Senat von seiner Befugnis Gebrauch macht, in einfach gelagerten Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung den Rechtsstreit durch Beschluss im vorbereitenden Verfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichterin oder Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter einverstanden erklären können. In diesem Fall wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und die anderen Berufsrichterinnen und -richter des Senats im Verfahren nicht mehr mit, wenn der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter von der Einverständniserklärung der Beteiligten Gebrauch macht. Beim Bundesfinanzhof in München wirken ebenfalls keine ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind, wie die Berufsrichterinnen und -richter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichterinnen und -richter.
zuständige Stelle
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden aus Vorschlagslisten gewählt, die die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts alle fünf Jahre aufstellt.
Zuständigkeit
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden aus Vorschlagslisten gewählt, die die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts alle fünf Jahre aufstellt.
Voraussetzungen
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen Deutsche sein. Sie sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts stellt alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf. Die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfolgt durch einen Ausschuss, der bei jedem Finanzgericht bestellt wird.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:
Geistliche und Religionsdiener
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind
Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiter, die keinen Apotheker beschäftigen
HINWEIS: In besonderen Härtefällen (z.B. Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder) kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
Fahrtkostenersatz,
Entschädigung für Aufwand,
Ersatz für sonstige Aufwendungen,
Entschädigung für Zeitversäumnis,
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
Entschädigung für Verdienstausfall.
Kosten
Für die Ausübung des Ehrenamtes erhalten ehrenamtliche Richterinnen und Richter eine Aufwandsentschädigung sowie Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall.
Hinweise (Besonderheiten)
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:
Geistliche und Religionsdiener
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind
Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiter, die keinen Apotheker beschäftigen
HINWEIS: In besonderen Härtefällen (z.B. Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder) kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
Fahrtkostenersatz,
Entschädigung für Aufwand,
Ersatz für sonstige Aufwendungen,
Entschädigung für Zeitversäumnis,
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
Entschädigung für Verdienstausfall.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium   am 06.01.2025