Genehmigung eines Zuchtprogrammes beantragen

    Wenn Sie als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen ein Zuchtprogramm durchführen möchten, müssen Sie dafür eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Um ein Zuchtprogramm für Rinder, Büffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Hauspferde oder Hausesel genehmigen zu lassen, gilt es einige Dinge zu beachten.

    Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen besitzen.

    Ihr Zuchtprogramm muss zudem bestimmten Zielen folgen, z. B. der Verbesserung einer bestehenden Rasse, dem Erhalt einer Rasse, die Schaffung einer neuen Rasse oder der Wiederherstellung einer Rasse

    . Bei Hybridschweinen muss das Ziel des Zuchtprogramms der Verbesserung einer Linie oder Kreuzung dienen, bzw. der Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung.

    In Ihrem Antrag muss Ihr Zuchtprogramm detailliert die Selektions- oder Zuchtziele beschreiben und die Anforderungen an bestimmte tierzuchtrechtliche Kriterien erfüllen.

    Darüber hinaus müssen Sie u. a. Angaben zu Namen, Anschriften Ihres Unternehmens und über den Tierbestand der potentiellen Zuchtpopulation machen.
    Bei Zuchtunternehmen sind zusätzlich zu den vorstehenden Angaben auch Informationen über die am Zuchtprogramm Beteiligten, deren Namen und Anschriften, Angaben über deren Tierbestand und deren Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms zu erteilen.

    Beschreiben Sie außerdem die Aufgaben des Zuchtprogramms und das geografische Gebiet, in dem Sie Ihr Zuchtprogramm durchführen wollen.

    Sollte das geografische Gebiet des Zuchtprogramms mehrere Bundesländer umfassen, wird die zuständige Behörde die entsprechenden Behörden der anderen Länder informieren und deren Bemerkungen einholen.

    Sollte das Zuchtprogramm darüber hinaus in anderen EU-Mitgliedsstaaten durchgeführt werden, sind vor dem Tätigwerden die dort ansässigen Behörden zu befragen. Dies erfolgt ausschließlich über die in Ihrem Bundesland zuständige Behörde. Für Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gelten diesbezüglich die gleichen Vorgehensweisen.

    Erst mit Erteilung der Genehmigung dürfen Sie beginnen, das Zuchtprogramm durchzuführen.

    Sollte in dem Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung gefordert werden, müssen die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen diese selbst durchführen oder die dritten Stellen benennen, die mit der Durchführung beauftragt werden.

    Zuständigkeit

    In Niedersachsen ist die zuständige Stelle die LWK Niedersachsen, Sachgebiet Auftragsangelegenheiten Tierzuchtrecht

    Ansprechpartner

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Fachbereich 3.5 Sachgebiet Auftragsangelegenheiten Tierzucht

    Adresse

    Hausanschrift

    Mars-la-Tour-Straße 1-13

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 23.09.2021 (von: Mura, Thomas)

    Technisch geändert am 23.09.2021 (von: Mura, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Ein Zuchtprogramm können sich nur anerkannte und zertifizierte Zuchtverbände oder -unternehmen genehmigen lassen und dies auch nur für die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Equiden.

    - VO (EU) 2016/1012, Artikel 8 (3)

    Volltext:

    Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)

    - TierZG, Abschnitt 2, §5

    Volltext:

    Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist

     - TierZDV, Kapitel 2, §§ 3 und 4 

    Volltext:

    Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1 - 13, 26121 Oldenburg.“

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde Ihre Unterlagen darauf, ob alle Anforderungen erfüllt sind. Gegebenenfalls werden zusätzliche Informationen oder Korrekturen seitens der Behörde angefordert.

    Sind alle Anforderungen erfüllt und liegen keine Einwände vor, erteilt die Behörde Ihnen die Genehmigung für das Zuchtprogramm.

    Sie werden über die Entscheidung informiert und können anschließend mit der Umsetzung des Zuchtprogramms beginnen.

    Kosten

    Die Gebühren fallen nach Landesrecht an und berechnen sich je nach Aufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nehmen innerhalb von 24 Monaten keine Züchter innerhalb eines geographischen Gebietes an dem Zuchtprogramm teil, kann die zuständige Behörde den Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auffordern, das geographische Gebiet so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.12.2024

    Version

    Technisch erstellt am 12.12.2024 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 12.12.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Genehmigung, Tiere, Tierhaltung, Nutztiere, Zuchtziele, Zuchtprogramm, Tierzuchtgesetz, Zuchtbuch, Zuchtverband, Zuchtunternehmen, Zuchttiere, Tierzucht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)