Ausschluss von Europawahl
Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Beschreibung
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.
Zuständigkeit
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Fintel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 14:00 Uhr Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 16:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.
Voraussetzungen
Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:
- die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
- die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 30.09.2024
Stichwörter
Wahlen, Wählerin, Ausschluss, Wahl, Europawahl, Wähler, Wahlausschluss, Ausschlussgrund, Ausschlussgründe