Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

    Erteilung einer Erlaubnis für das Züchten, Halten und / oder Verwenden von Wirbeltieren, Kopffüßern oder deren Organe / Gewebe für Versuchszwecke oder für wissenschaftliche Zwecke; auch zum Zwecke der Abgabe an Dritte.

    Beschreibung

    Sie möchten Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten, halten oder verwenden? Dazu benötigen Sie vorab die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Dies gilt auch, wenn Sie diese Tiere zum Zwecke der Abgabe an Dritte, halten oder züchten möchten.

    Zuständigkeit

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Adresse

    Hausanschrift

    Röverskamp 5

    26203 Wardenburg

    Postanschrift

    Postfach 39 49

    26029 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 570 26-0

    Fax: 0441 570 26-179

    E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag mittels eines Antragsformulars, welches auf der Homepage des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung steht

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Diese sind auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.

    Darüber hinaus muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

    In den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betrieben müssen geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sein und es muss ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung stehen, sodass tierschutzgerechte Haltung der Tiere entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes ermöglicht wird.

    Es muss sichergestellt sein, dass die mit der Pflege und/oder dem Töten betrauten Personen jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie über die in der Tierschutz-Versuchstierverordnung genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

    Es muss erwartet werden können, dass der Antragsteller seinen Organisationspflichten (§ 4 Tierschutz-Versuchstierverordnung – TierSchVersV) nachkommt, einen Tierschutzbeauftragten bestellt (§ 5 TierSchVersV), einen Tierschutzausschuss einrichtet (§ 6 TierSchVersV), seinen Aufzeichnungsverpflichtungen (§ 7 und 8 TierSchVersV) nachkommt und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten (§ 9 TierSchVersV) erfüllt.

    Im Fall der Züchtung von Primaten muss der Züchter über ein Konzept verfügen, mit dessen Hilfe er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Kostenart: variabel

    Kostenhöhe (fix): ______ Euro

    Kostenhöhe (variabel): von 25 bis zu 1.000 Euro

    Vorkasse: Nein

    Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

    Zahlungsweise: Rechnung

    Gegebenenfalls zusätzlich: Wählen Sie ein Element aus.

    Gegebenenfalls zusätzlich: Wählen Sie ein Element aus.

    URL zur Gebührenbildung: https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/service/antrage_formulare_info_und_merkblatter/antraege-formulare-info-und-merkblaetter-177737.html

    Kassenzeichen:

    Bemerkung: für jeden Antrag wird ein neues Kassenzeichen vergeben

    Sie erhalten die Erlaubnis wenn Sie die o. g. Voraussetzungen erfüllen.

    Zur Beantragung der Erlaubnis laden Sie sich das Antragsformular auf der Homepage des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) herunter, füllen es aus und senden das vollständig ausgefüllte Formular zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen an das LAVES.

    Das LAVES entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann vom LAVES um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.

    Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung des LAVES den in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geregelten Anforderungen an eine Erlaubniserteilung nicht nachgekommen ist.

    Mit der Ausübung der Tätigkeit (Züchten, Halten, Verwenden von Wirbeltieren oder Kopffüßern) darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

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    Fristen

    Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie mit der Haltung, dem Züchten oder der Verwendung der Versuchstiere beginnen.

    Das LAVES trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann vom LAVES um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.

    Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung des LAVES den in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geregelten Anforderungen an eine Erlaubniserteilung nicht nachgekommen ist.

    Bearbeitungsdauer

    Das LAVES trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann vom LAVES um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.

    Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz Aufforderung des LAVES den in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geregelten Anforderungen an eine Erlaubniserteilung nicht nachgekommen ist.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Das Halten von Versuchstieren ist genehmigungspflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 24.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    wissenschaftlicher Zweck, §11-Erlaubnis, Tierversuche, Versuchstiere, Tierversuchseinrichtung, Versuchstierhaltung, Forschung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)