Aus- oder Weiterbildungsgang für psychosoziale Prozessbegleitung anerkennen lassen
Wenn Sie einen Aus- oder Weiterbildungskurs zur psychosozialen Prozessbetreuung anbieten möchten, müssen Sie dessen Anerkennung beantragen.
Beschreibung
Sie können die Anerkennung zur Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung beantragen.
Dieser Antrag richtet sich an Aus- oder Weiterbildungsstellen, die möchten, dass ihr Aus- oder Weiterbildungskurs als Aus- und Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung für Niedersachsen anerkannt wird.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Anerkennungsstelle der psychosozialen Prozessbegleitung im Niedersächsischen Justizministerium.
erforderliche Unterlagen
Nur für die schriftliche Antragsstellung:
- Antragsformular
- Datenformular: Einverständnis zur Datenerfassung
Für die schriftliche und die Online-Antragsstellung:
- Lehrplan, der der Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung zugrunde liegt.
- Weitere Kursangaben mit identischem Inhalt und Zeitrahmen nebst jeweiligem Lehrplan und Dozentenlisten mit Namen und Qualifikation
- Weitere Kursangaben mit abweichendem Inhalt oder Zeitrahmen
- Liste der lehrenden Personen mit Namen und Qualifikation zu der Aus- oder Weiterbildung zu der psychosozialen Prozessbegleitung
Voraussetzungen
Ihre Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Es sind relevante Kenntnisse der Grundlagen des Strafverfahrens, der Kriminologie, der Viktimologie, der Medizin, der Psychologie, der psychosozialen Prozessbegleitung und der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge zu vermitteln.
- Die Teilnehmenden werden befähigt, eigenständig psychosoziale Prozessbegleitung gemäß der Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen durchzuführen.
- Ihr Aus- und Weiterbildungskonzept entspricht aktuellen Kenntnissen in Didaktik und Methodik.
- Die Form, die Dauer und die Teilnehmerzahl der Aus- oder Weiterbildung sind so zu wählen, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können.
- Die in der Niedersächsischen Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung festgelegten Mindeststandards für die Aus- oder Weiterbildung sind zu erfüllen.
- Erforderliche fachliche Qualifikation der lehrenden Personen
- Eine Person mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation steht für die Leitung der Aus- oder Weiterbildungsstelle zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2525, 2529
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) vom 15. Dezember 2016
- Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) vom 25. Februar 2021, Nds. GVBl. 2021, 82
- § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG
- §§ 8 und 11 Nds. AG PsychPbG
- § 4 sowie Anlagen A, B, C und D NPsychPbVO
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit:
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. ERVVO-Justiz - Nds. GVBl. S. 367) Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder online stellen.
Wollen Sie den Antrag online stellen, dann klicken Sie bitte hier
(künftige URL einfügen).
Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft, und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 20.08.2024
Stichwörter
psychosoziale Prozessbegleitung, Anerkennung, Aus- oder Weiterbildung