Beschwerde über landesunmittelbare Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen einlegen
Sollten Sie Beschwerde über Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, untersucht diese das Verhalten der Vereinigungen im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen und wirkt auf deren Behebung hin.
Beschreibung
Mit dieser Beschwerde können Sie potenzielle Rechtsverletzungen seitens der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen von den Vereinigungen anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Stellt sie dabei einen Rechtsverstoß fest, so müssen die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen diesen beheben. Die Aufsichtsbehörde informiert Sie in einem Schreiben über das Ergebnis der Prüfung.
erforderliche Unterlagen
Keine.
Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist nicht vorhanden.
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.
Falls erforderlich, fordert sie die betroffene Vereinigung auf, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Ergebnis.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Sie sollten mit mindestens vier bis sechs Wochen rechnen.
4 bis 6 Wochen
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.
Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.
Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese von der Vereinigung behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung fällen.
Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.
Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 23.02.2024
Stichwörter
Rechtsverletzung, Landesunmittelbar, Vereinigungen, Krankenversicherung, Rechtsbruch, Versicherung, Kassenzahnärztlich, Kassenärztlich, Rechtsaufsicht, Aufsichtsbehörde