Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.
Hinweise für Harburg: Hebammen
Hebammen sind staatlich geprüfte Fachleute rund um das Thema Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Nachsorge. Hebammen begleiten werdende Mütter vor, während und nach der Geburt ihrer Kinder. Sie bieten umfassende Unterstützung, Beratung und Pflege während der Schwangerschaft, unterstützen bei der Geburt und helfen den Familien anschließend im Wochenbett. Ihr Ziel ist es, eine sichere und positive Erfahrung für Mutter und Kind zu gewährleisten.
In der Zeit der Schwangerschaft, der Geburt, des Wochenbetts und des Stillens haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Unterstützung durch eine Hebamme. Diese umfasst unter anderem:
- Hilfe bei Beschwerden
- Wochenbett
- Beratung
- Stillhilfe
- Geburt
Die Hebammen sind wertvolle Begleitpersonen in der Schwangerschaft und der Zeit des Wochenbetts. (Werdende) Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf die Unterstützung einer Hebamme vor und nach der Geburt. Für viele Schwangere ist die Hebamme eine der wichtigsten Bezugsperson in dieser Zeit. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
Die Arbeit der Hebamme ist vorwiegend im medizinisch-physiologischen Bereich angesiedelt und steht jeder Mutter als Kassenleistung in den ersten zwölf Lebenswochen des Kindes zu. Eine Familienhebamme ist ein Zusatzangebot für Eltern mit erhöhtem Betreuungsbedarf im ersten Lebensjahr.
Schwangere oder Eltern, die sich in der Schwangerschaft oder nach der Geburt unsicher, überfordert oder gestresst fühlen, erhalten bei Bedarf und auf Wunsch die Unterstützung durch eine Familienhebamme. Familienhebammen sind besonders ausgebildete Hebammen.
Schwerpunkte der Arbeit einer Familienhebamme
- Unterstützung, Beratung und Betreuung von Eltern mit eingeschränkter Fähigkeit in der Alltagsbewältigung
- Motivation von Mutter & Kind in schwierigen Lebensumständen durch Hilfe zur Selbsthilfe
- Förderung und Beobachtung der Entwicklung der Mutter-Kind-Beziehung
Die Inanspruchnahme einer Familienhebamme wird bis zum ersten Geburtstag des Kindes in der Regel vom Jugendamt finanziert. Die Schwangere oder die Mutter muss sich dann nicht um die Kostenübernahme kümmern. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Im Landkreis Harburg gibt es keine Hebammenzentrale. Die Hebammen im Landkreis Harburg haben sich teilweise in Gemeinschaften zusammengeschlossen. Sie finden diese mit ihren Leistungen und Kontaktdaten für die verschiedenen Gemeinden im Internet.
Meldepflichten für Hebammen gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde
Zuständig für die Erfassung und Aufsicht der Hebammen ist die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt). Hier melden Sie sich als Hebamme an.
Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk Sie als Hebamme überwiegend beruflich tätig sind, überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs. Als Hebamme haben Sie jederzeit auf Verlangen Auskunft über Ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Sie müssen die Angaben erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und danach jährlich bis zum 31.01. des Folgejahres anzeigen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 NHebG). Hierfür benutzen Sie bitte den aktuellen Meldebogen. Diesen finden Sie hier.
Für die Erfassung und Aufsicht über die als Hebamme tätigen Personen möchte ich Ihnen hier einige Hinweise geben:
Erstmalig und dann jeweils zum 31.01. des Folgejahres sind von Ihnen schriftlich mitzuteilen:
- der Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- die Beschäftigungsart, der Arbeitsumfang und deren Änderungen,
- die Anschrift oder die Anschriften der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie deren Änderungen,
- die Sicherstellung der Möglichkeiten zum Empfang von Nachrichten (§ 6 Abs. 2 Satz 1NHebG),
- der Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung (§ 2 Abs. 4 NHebG),
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
- jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege,
- die Unterbrechung und die Beendigung der Berufsausbildung,
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage der Kopie des Versicherungsnachweises (§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 11 NHebG).
Unabhängig von der jährlichen Meldung sind Meldungen über Todesfälle und Totgeburten unverzüglich vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 NHebG). Diese Meldungen an die unter Gesundheitsbehörde können formlos erfolgen.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht unabhängig von den Meldepflichten (§ 8 Abs. 2 NHebG).
Hilfreiche Links
Deutscher Hebammenverband e. V.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt
Ansprechpartner
Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Kopie des Ausweisdokuments
Kopie der Berufsurkunde
Kopie des Versicherungsnachweises
Formulare
Hinweise für Harburg: Hebammen
Voraussetzungen
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
- die Bereiche, in denen sie tätig sind,
- die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
- die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
- ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
Rechtsgrundlage(n)
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Hinweise für Harburg: Hebammen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Fristen
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
Hinweise für Harburg: Hebammen
Die Hebammen haben die jährliche Meldung mit Änderungsmeldung für das vorangegangene Jahr bis zum 31.01. des laufenden Jahres beim
Landkreis Harburg
Abteilung Gesundheit
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)
einzureichen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.09.2024
Stichwörter
Meldung, Hebammengesetz