Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf Entgegennahme

    Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs

    Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt

    Ansprechpartner

    53.3 - Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Elzweg 19

    38350 Helmstedt

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1415

    Fax: +49 5351 121-1614

    E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-helmstedt.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Außerhalb der Sprechzeiten können Sie unter der genannten Email oder Telefonnummer gerne einen Termin vereinbaren.

    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2024

    Technisch geändert am 18.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Kopie des Ausweisdokuments

    Kopie der Berufsurkunde

    Kopie des Versicherungsnachweises

    Voraussetzungen

    Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:

    • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
    • das Geburtsdatum,
    • die Beschäftigungsart,
    • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
    • die Bereiche, in denen sie tätig sind,
    • die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
    • die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
    • den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
    • die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
    • die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
    • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
    • ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll

    Fristen

    Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Helmstedt: Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.09.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.09.2024

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Hebammengesetz, Meldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024