• Elbe (Landkreis Wolfenbüttel, Niedersachsen)
Reisegewerbe Verlängerung

Reisegewerbekarte verlängern lassen

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.  

Beschreibung

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

Beispielsweise

als Schaustellerin oder Schausteller,

als "fliegender Händlerin oder Händler" oder

als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der GewO zuständig:

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden.

Ansprechpartner

Abteilung 321 Ordnungswesen und Ausländerbehörde

Adresse

Hausanschrift

Lindener Straße 15

38300 Wolfenbüttel

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, letzter Einlass 12:00 Uhr sowie Montag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, letzter Einlass 15:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, letzter Einlass 17:30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung; Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, letzter Einlass 12:00 Uhr sowie Montag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, letzter Einlass 15:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, letzter Einlass 17:30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 05331 840

Fax: 05331 84366

Kontaktperson

Version

Technisch erstellt am 11.10.2017

Technisch geändert am 02.04.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

erforderliche Unterlagen

Reisegewerbekarte

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen

gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;

bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug

nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

Voraussetzungen

Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

Die nachträgliche Änderung der Befristung Ihrer Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Fristen

Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Kosten

Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.

Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19 (ggf. iVm Nr. 1.11) der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitaufwand“

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 09.09.2024

Version

Technisch erstellt am 10.09.2024

Technisch geändert am 07.11.2024

Stichwörter

Kirmes, Vertreter, Handelsreisender, Jahrmarkt, Mobiler Standverkauf, Gewerbeanzeige, Haustürgeschäft, Handelsvertreter, Markt, Reisegewerbekarte verlängern, Ohne Bestellung, Vertreterin, Reisegewerbekartenfreiheit, Verlängerung, Unterhaltende Tätigkeit, Anzeigepflicht, Waren feilbieten, Schaustellerin, Marktstand, Reisegewerbe, Reisegewerbekarte, Schausteller

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017