Änderung der Erlaubnis zum Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer Zulassung

    Erlaubnisänderung für das Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer beantragen

    Wollen Sie eine Einleitung aus einer Kleinkläranlage, für die Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Erlaubnisänderung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.

    Möchten Sie ein Vorhaben, für das Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnisänderung beantragen.

    Eine Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.

    Das Abwasser aus der Kleinkläranlage kann versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

    Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

    Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.

    Ansprechpartner

    Landkreis Vechta - Amt für Umwelt und Tiefbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Ravensberger Straße 20

    49377 Vechta

    Behindertenparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Außenbereich Haupteingang
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Kreishaus
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1353

    49375 Vechta

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: Und nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Stichwörter

    Naturschutzbehörde, Tiefbauamt

    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2011 (von: Landkreis Vechta Webservice)

    Technisch geändert am 21.10.2024 (von: Pettelkau, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Dokumente zur Kleinkläranlage (je nach Verfügbarkeit)
      • Leistungserklärung, bauaufsichtliche Zulassung
      • Zeichnungen, Bemessungsunterlagen
      • Dichtigkeitsnachweis
      • Wartungsprotokolle
    • Bei Versickerung
      • Versickerungsnachweis
      • Hydrogeologisches Gutachten
      • Darstellung, Bemessungsunterlagen der Versickerungsanlage
    • Bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
      • Hydrologisches Gutachten
      • Stellungnahme und Einverständnis des Gewässereigentümers oder -unterhaltungspflichtigen
    • Lageplan, Flurkartenauszug
    • Bauwerkszeichnungen
    • Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer
    • Gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan
    • Gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

    Voraussetzungen

    • Der zuständigen Stelle liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vor.
    • Die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen werden eingehalten.
    • Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Eine Änderung der Erlaubnis zum Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnisänderung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
    • Diese
      • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Sie erhalten
      • einen Änderungsbescheid für die Erlaubnis oder
      • einen Ablehnungsbescheid
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnisänderung frühzeitig vor der geplanten Änderung der Entnahme.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 19.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 23.08.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Direkteinleitung, Änderungserlaubnis, Häusliches Abwasser, Dezentrale Anlagen, Kommunales Abwasser

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)