Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen

    Sie benötigen Informationen zur Nachbeurkundung einer Eheschließung. Hier erfahren Sie mehr darüber.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
    Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
    Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
    Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 
    Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
    Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 
    Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.

    Zuständigkeit

    An das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.

    Gab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:

    Standesamt I
    Schönstedtstraße 5
    13357 Berlin

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Worbiser Straße 9

    37115 Duderstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 08:30 - 12:30 Uhr und Do. 14:30 - 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05527 841-120

    Fax: 05527 841-276

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
      • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
    • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
      • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
    • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
    • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk").
    • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
    • Weitere Unterlagen
      • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

    Formulare

    Keine Formulare vorhanden.

    Voraussetzungen

    Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

    • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling.
    • Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
    • Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
    • Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
    • Antragsberechtigt sind:
      • Die Ehegatten
      • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Verfahrensablauf

    Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:

    • Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
    • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
    • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

    Bearbeitungsdauer

    Vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

    Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).

    Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG oder vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 2 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 50 Euro an.

    Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 40 Euro,

    Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 40 Euro,

    Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 40 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 15.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Ehe im Ausland geschlossen, Nachbeurkundung, Hochzeit im Ausland

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English