Hundeausstellungen und Katzenausstellungen anzeigen
Wenn Sie eine Hunde- oder Katzenausstellungen veranstalten wollen, müssen Sie diese, sofern sie in einem sogenannten gefährdeten Bezirk stattfindet, mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie diese u. U. beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.
Dazu gehören Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen und ähnliche Veranstaltungen in einem tollwutgefährdeten Gebiet oder bei Teilnahme von Hunden und/oder Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern.
Abhängig von der Tierart und der aktuellen Seuchenlage können die Veranstaltungen unterschiedliche Auflagen erhalten. Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren. Ausstellungen werden stichprobenweise kontrolliert.
Für gewerbsmäßige Hunde- oder Katzenausstellungen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe d Tierschutzgesetz eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Für Hundeausstellungen ist ferner § 10 der Tierschutzhundeverordnung zu beachten.
Zuständigkeit
Hund- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind unter bestimmten Voraussetzungen dem für den Veranstaltungsort zuständigen Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt/dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser bzw. der Region Hannover mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Boldecker Land (Kreis Gifhorn, Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Unterliegt die Veranstaltung der Anzeigepflicht, sind die von der zuständigen Behörde genannten Auflagen zu beachten. Für Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern müssen die nach Tierseuchenrecht erforderlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen einen Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Ausstellungen mit Hunden oder Katzen oder ähnliche Veranstaltungen müssen Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzeigen. Informieren Sie sich diesbezüglich bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde (z. B. Homepage). Dort erhalten Sie auch die Informationen, welche weiteren Unterlagen ggf. benötigt werden und auf welchem Wege die Veranstaltung anzuzeigen ist.
Bei der Anzeige werden im Allgemeinen folgende Angaben benötigt:
VeranstalterIn und verantwortliche Person
Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung, Beschickung der Tiere
Angaben zu den ausgestellten Tierarten
Herkunft (Herkunftsländer) der Tiere
Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
Sie erhalten eine Bestätigung.
Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen. Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen ein entsprechender Bescheid (ggf. mit Auflagen) zu.
Fristen
Die Veranstaltung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht mindestens vier Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel wird die Anzeige innerhalb von ein bis drei Wochen nach Vorlage aller relevanter Informationen bearbeitet.
Kosten
Für die Überwachung oder Kontrolle einer Tierschau oder Veranstaltung ähnlicher Art werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.08.2024
Stichwörter
Hundeausstellungen und Katzenausstellungen Anzeige, Hund, Hundeausstellungen, Katzenausstellungen, Ausstellung, Katze