Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

    Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

    Wenn Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen müssen, kann Ihnen das zuständige Insolvenzgericht eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages erteilen.

    Beschreibung

    Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.

    zuständige Stelle

    Insolvenzgerichte am Amtsgericht

    Zuständigkeit

    Insolvenzgerichte am Amtsgericht

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Diepholz

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1109

    49341 Diepholz

    Hausanschrift

    Lange Straße 32

    49356 Diepholz

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr, freitags und vor Feiertagen bis 12:00 Uhr.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05441 996-0

    Fax: 05441 996-49

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2010

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    formloser Antrag

    Erfolgt die Beantragung in Vertretung oder Vollmacht, sind geeignete Nachweise vorzulegen, die die Vertretungsbefugnis oder vorliegende Bevollmächtigung darlegen

    Sofern eine Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, sind gegebenenfalls Unterlagen einzureichen, die das berechtigte Interesse der antragstellenden Person belegen

    Voraussetzungen

    Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft.

    Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Negativbescheinigung können Sie  schriftlich bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht mit den erforderlichen Unterlagen beantragen.

    Nutzen Sie gegebenenfalls die verfügbaren Formulare des Insolvenzgerichts.

    Kosten

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 05.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2024

    Technisch geändert am 19.02.2025

    Stichwörter

    Auszug aus dem Konkursregister, Negativauskunft, Schuldenauskunft, Insolvenzauskunft, Auszug aus dem Insolvenzregister, Negativbescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017